Schofar, Laubhütte und Lulav (8) — שופר וסוכה ולולב

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Abhandlung vom Schofar (Horn), von den Laubhütten und vom Lulab (Palmenzweig), umfassend drei Gebote, nämlich:

1) Am ersten Tage des Monats Thisri den Ton des Schofar zu hören.

2) Während der sieben Tage des Laubhüttenfestes in einer Laubhütte zu wohnen.

3) Während der sieben Tage des Laubhüttenfestes im Tempel einen Lulab (Palmenzweig) zu halten.

Die Auseinandersetzung dieser Vorschriften ist in den folgenden Capiteln enthalten.

 

Vom Schofar.

Erstes Capitel.

1) Es ist ein Gebot der Thora am Neujahrstage den Schall der Posaune zu vernehmen, denn es steht geschrieben: „Ein Tag des Posaunenschalls sey er euch" (4 B. M. XXIX, 1). Die Posaune, auf der man am Neujahrstage, und während eines Halljahres bläst, besteht aus einem gebogenen Schaafshorne; alle nicht aus einem Schaafshorne gefertigten Posaunen sind unzulässig; und obgleich in der Thora nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß der Schall am Neujahrstage durch einen Schofar hervorgebracht werden müsse, so sagt sie doch hinsichtlich des Halljahres: „Und laß Hörnerschall ertönen, u. s. w." (3 B. M. XXV, 9). „laßt Hörnerschall ertönen" (3 B. M. XXV, 9), und die Tradition lehrt in dieser Beziehung, daß, eben so wie der Schall am Jubeljahrestage, so auch der, am Neujahrstage, mittelst eines Schofars hervorgerufen werden müsse. 2) Im Tempel pflegte man am Neujahrsfeste in ein Horn zu stoßen, das zwei Posaunen, auf jeder Seite des Blasenden eine, begleiteten; der Schofar dehnte die Töne lang, und die Posaunen stießen dieselben kurz ab; denn die Pflicht des Tages erheischt eigentlich blos den Ton des Schofars. Wozu diente aber die Posaunenbegleitung? Antwort: Um die Worte der Schrift zu bewahrheiten: „Mit Posaunen und Schofar-Ton jubelt vor dem Könige, dem Ewigen, (Psalm XCVIII, 6). Außerhalb des Tempels aber stieß man am Neujahrstage nur in einen Schofar. 3) Es ist verboten, aus freien Stücken auf dem Schofar eines Götzenbildes zu blasen; ist es aber einmal geschehen, so wird es demohngeachtet als Pflichterfüllung angerechnet; dies ist aber dann nicht der Fall, wenn man auf einem Schofar geblasen, der einer, zur Abgötterei verführten, Stadt angehört. Blast Jemand auf einem geraubten Schofar, so hat er sich seiner Pflicht entledigt, denn diese besteht nur im Anhören des Tones, und wer denselben hört, ist seiner Pflicht nachgekommen, auch wenn er den Schofar selbst nicht berührt, oder in die Hand genommen hat, beim bloßen Tone aber, nichts Geraubtes vorhanden ist. Eben so wenig ist es von vorn herein erlaubt, auf einem Schofar zu blasen, der von einem Brandopfer herrührt; ist es jedoch geschehen, so gilt es als Pflichterfüllung, weil eine Veruntreuung bei Tönen nicht stattfinden kann. Hier könnte man nun zwar den Einwurf machen, daß der Hörende durch den Ton einen Genuß habe; aber es muß hierauf bemerkt werden, daß die Gesetze nicht den Zweck haben, bei der Ausübung Genuß zu bieten, weshalb Derjenige, dem in Folge eures Gelübdes aller Genuß am Tone des Schofars untersagt ist, das vorschriftmäßige Blasen darauf verrichten darf. 4) Man darf nicht um des Schofar-Blasens willen am Neujahrstage die Feier des Tages verletzen, selbst nicht durch eine Handlung, welche blos der Rastvorsicht wegen untersagt worden ist. Wenn sich z. B. ein Schofar auf der Spitze eines Baumes, oder jenseits eines Flusses befände, und es wäre außerdem kein anderer vorhanden, so ist's dennoch nicht gestattet, den Baum zu ersteigen, oder den Fluß zu überschwimmen, in der Absicht, den Schofar herbeizuholen; noch viel weniger aber darf man daran schneiden, oder eine sonstige Arbeit vornehmen; denn das Schofar-Blasen ist durch ein Gebot angeordnet, die Festfeier aber, durch Gebot und Verbot, und es kann ein Gebot keine Satzung verdrängen, welche gleichzeitig ein Gebot, und ein Verbot in sich schließt. Dagegen ist's gestattet, am Feiertage, behufs der Reinigung, Wasser, Wein oder Essig in den Schofar zu gießen. *) 5) Ein Schofar muß so groß seyn, daß, wenn man ihn in der Mitte mit der Hand faßt, die beiden Enden noch sichtbar bleiben. Ist er der Länge nach aufgerissen, so ist er unzulässig; ist er der Breite nach ausgerissen, so kömmt es darauf an, ob er vom Risse aufwärts, noch die gehörige Länge habe, in welchem Falle er zulässig ist, und so angesehen wird,

*) Des Anstands halber sind hier einige unwesentliche Worte weggelassen.

als wenn er beim Risse abgeschnitten wäre. Hat der Schofar ein Loch, das mit fremdartigem Stoffe verstopft ist, so ist er unzulässig; ist es mit gleichartigem Stoffe verstopft, und ist dabei der größere Theil des Schofars unversehrt geblieben, und wird auch dessen Ton nicht durch das verstopfte Loch beeinträchtigt, so kann er gebraucht werden. Hat man das Horn sammt der Wurzel durchbohrt, so ist es zulässig, weil Gleichartiges bei Gleichartigem keine Trennung bewirkt. Wenn man Schofar-Bruchstücke zu einem Ganzen zusammenleimt, so ist der so entstandene Schofar unzulässig. 6) Wird ein, noch so kleines Stück angesetzt, gleichviel ob aus gleichartigen, oder aus ungleichartigen Stoffen bestehend, so wird der Schofar dadurch unzulässig. Wurde er inwendig, oder an der Stelle, wo man den Mund ansetzt, vergoldet, so ist er unzulässig; wurde er auswendig belegt, so, daß der Ton dadurch verändert wird, so ist er unzulässig, wurde dadurch der Ton nicht verändert, so ist er zulässig. Steckt Jemand einen Schofar in den andern, hört aber dabei den Ton des innern Schofars an, so wird der Pflicht auf diese Weise auch Genüge geleistet. Wurde blos der Ton des äußeren Schofars gehört, so hat man dadurch seiner Pflicht nicht Genüge gethan. Wurde die enge Seite erweitert und die weite verengt, so ist der Schofar dadurch unzulässig geworden. 7) War der Schofar lang, und wurde kürzer gemacht, so ist er tauglich. Wurde er von innen, oder von außen geschabt, und blieb davon auch nur die Schale übrig, so ist er tauglich. Ist der Ton tief, oder fein, oder auch rauh, so ist er dennoch tauglich; denn beim Schofar sind alle Tongattungen zulässig. 8) Blast Jemand in eine Grube, oder in eine Höhle hinein, so sind die innerhalb derselben Stehenden ihrer Pflicht quitt; die außerhalb der Grube oder Höhle Befindlichen aber nur dann, wenn sie den Ton des Schofars deutlich vernehmen; wenn sie aber nur einen undeutlichen Ton vernehmen, sind sie ihrer Pflicht nicht entledigt. Die gleiche Bewandniß hat es, wenn Jemand in ein großes Faß oder dergleichen hineinbläst; kann in diesem Falle der Schofar deutlich vernommen werden, so genügt man seiner Pflicht auf diese Weise; wenn nicht, dann gilt dies auch nicht als Pflichterfüllung.

 

Zweites Capitel.

1) Jedermann ist verpflichtet, den Ton des Schofar zu vernehmen, sowohl Priester, Leviten und Israeliten, als Proselyten und freigelassene Sklaven; Weiber, Sklaven und Kinder hingegen sind hierin nicht mit inbegriffen. Halbfreigelassene, Verwachsene und Zwitter, sind dagegen zum Anhören des Schofar verpflichtet. 2) Derjenige, für welchen die Verpflichtung nicht existirt, kann dadurch, daß er für einen Andern den Schofar bläst, Letztern nicht seiner Schofarpflicht entledigen. Aus diesem Grunde hat nun auch Derjenige seiner Pflicht noch nicht genügt, welcher ein Frauenzimmer oder einen Minderjährigen auf den Schofar blasen hört. *) 3) Eben so wenig kann ein Halbfreigelassener sich selbst der Pflicht entledigen, denn da er zum Theil noch dem Skla-

*) Auch diese Stelle ist, wie viele andere, deren Erörterung den Sittlichkeitsmaaßregeln, die bei der Schuljugend beobachtet werden müssen, zuwider Iaufen, aus diesem Schulbuche weggelassen.

venstande angehört, kann er sich, als solcher, seiner Pflicht in der Eigenschaft als freier Mann, entledigen; will er aber seiner Pflicht Genüge thun, so muß er einen freien Mann blasen hören. 4) Wer sich zur Uebung mit dem Schofarblasen beschäftigt, entledigt sich nicht seiner Pflicht, eben so wenig aber Derjenige, welcher eine solche Uebung mit anhört. Hat der Zuhörende im Sinne, seiner Pflicht zu genügen, während hingegen der Blasende nicht die Absicht hegt, ihm hierzu Gelegenheit zu bieten, oder findet das umgekehrte Verhältnis, statt, so ist der Zuhörende nicht seiner Pflicht entledigt, denn bei beiden, dem Zuhörer sowohl, wie auch beim Bläser, muß diese Absicht stattfinden. 5) Wenn Jemand bläst, und dabei die Absicht hat allen Denen, welche ihn hören, zur Pflichterfüllung zu verhelfen, und es hört ihm einer von den Zuhörern mit der Absicht zu, seiner Pflicht Genüge zu leisten, so ist er ihrer entledigt, auch wenn der Blasende nicht ausdrücklich seiner gedenkt, oder ihn auch nicht einmal kennt; dies aber darum, weil Jener für die Gesammtheit seiner Zuhörer bläst. Wenn daher Jemand unterwegs, oder zu Hause, den Vorsänger der Gemeinde blasen hört, so genügt er dadurch, wenn dies überhaupt in seiner Absicht lag, seiner Verpflichtung, weil der Vorsänger immer die Absicht hat, die ganze Gemeinde ihrer Pflicht zu entledigen. 6) Fällt das Neujahrsfest auf einen Sabbat, so unterbleibt das Schofarblasen überall, (auswärts), obgleich dasselbe nur der Rastvorsicht wegen verboten ist, und es dem Gesetz nach hier erlaubt seyn sollte, indem ein Gebot der Thora die Rastvorsicht der Schriftgelehrten in den Hintergrund hatte drängen müssen. Warum fand aber dieses Verbot dennoch statt? Weil Jemand den Schofar nehmen, und einem Andern, der ihn zu blasen versteht, überbringen würde, wobei er leicht in den Fall kommen könnte, ihn vier Ellen weit im öffentlichen Platze, oder aus einem Bereiche nach dem andern, zu tragen und hierdurch die Strafe der Steinigung verwirken; denn Jedermann ist wohl verpflichtet, den Schofarton zu vernehmen, aber nicht Alle sind des Blasens kundig. 7) Kinder, welche noch nicht in dem Alter sind, wo es Pflicht ist, sie zur Uebung der Gesetze anzuhalten, verhindere man nicht, an einem Sabbat, der auch nicht mit dem Neujahrsfest zusammenfällt, sich im Blasen zu üben. Ein Erwachsener kann sich auch dann damit beschäftigen, sie im Schofarblasen zu unterrichten; fällt aber der Sabbat auf das Neujahrsfest, so ist dies allen Knaben gestattet, — mögen sie nun das Alter, wo man sie zur Ausübung der Gebote gewöhnen muß, bereits erreicht haben, oder noch nicht; denn das Blasen ist nur der Rastvorsicht wegen untersagt. 8) Das Verbot, am Sabbat nicht zu blasen, bezog sich nur auf Orte, wo sich kein Beth-Din befand. Zu den Zeiten hingegen, wo noch der Tempel stand, und ein großes Gerichtstribunal in Jerusalem seinen Sitz hatte, pflegte am Sabbat Jedermann in Jerusalem, wahrend der Beth-Din-Sitzung, zu blasen, und dieses Herkommen bezog sich nicht allein auf die Einwohner von Jerusalem selbst, sondern auch auf die Einwohner aller Ortschaften, welche innerhalb des Bereiches Jerusalems gelegen waren, oder Jerusalem sehen konnten (ausgenommen also blos die Orte die in einem Thale lagen), — oder auch auf die Einwohner der Ortschaften, welche den Schofar-Ton aus Jerusalem vernehmen konnten, (ausgenommen also blos diejenigen Ortschaften, welche auf einer Bergspitze lagen), — oder auch auf die, welche nach Jerusalem gelangen konnten — (ausgenommen also Diejenigen, welche ein Fluß von der Stadt trennte); — die Einwohner aller solcher Ortschaften also pflegten, so wie dies in Jerusalem selbst geschah, am Sabbat zu blasen; in anderen israelitischen Städten hingegen durfte dies nicht geschehen. 9) In unseren Tagen, wo der Tempel zerstört ist, blase man während des Sabbats nur an solchen Orten, wo ein permanenter Beth-Din seinen Sitz hat; nur wird dabei vorausgesetzt, daß derselbe in Palästina seine Autorisation erhalten habe. Ferner blase man den Sabbat über nur an solchen Orten, wo der Beth-Din die Heiligung der Neumonde vornimmt; wo dies aber nicht Seitens des Tribunals geschieht darf auch nicht geblasen werden, selbst wenn derselbe seine Autorisation aus Palästina erhalten haben sollte. Auch ist es eine Vorschrift, daß nur in Gegenwart solcher großer Beth-Din geblasen werden darf, d. h. so lange sie Sitzung halten, oder auch wenn sie sich zum Aufbrechen anschicken, bevor sie noch wirklich aufgestanden; auf keinen Fall darf dies aber geschehen, wenn kein Beth-Din zugegen ist. Warum muß dies aber in Gegenwart eines Beth-Din geschehen? Weil ein Beth-Din wachsam ist, und es, in Folge der an das Volk ergehenden Warnungen und Belehrungen, in seiner Gegenwart nicht dahin kommen könnte, daß der Blasende den Schofar am öffentlichen Platze fortbrächte. 10) In unseren Zeiten, wo wir im Exil zwei Feiertage halten, blase man am zweiten Tage, wie am ersten. Fällt aber der erste Tag auf einen Sabbat, und es befindet sich am Orte kein Beth-Din, in dessen Gegenwart man blasen könnte, so blase man blos am zweiten Tage.

 

Drittes Capitel.

1) Wie viel Schofartöne ist man verpflichtet am Neujahrstage zu hören? Neun, und zwar deshalb, weil bei Gelegenheit des Halljahres und des Neujahrsfestes das Wort: „Therua" (Hörnerschall) drei Mal vorkommt, und jede Therua von einem einfach gedehnten Tone vorangegangen, und mit einem solchen beschlossen wird; wobei aber uns die Tradition auch noch lehrt, daß alle „Therua's" des siebenten Monats sich gegenseitig bedingen. Also sowohl am Neujahrsfeste, als auch am Versöhnungstage des Halljahrs, lasse man neun Schofartöne erklingen, nämlich: Thekia, Therua, Thekia; Thekia, Therua, Thekia; Thekia, Therua, Thekia. 2) Durch die Länge der Zeit und in Folge der langen Reihe von Exiljahren entstanden Zweifel über die Tonart der in der Thora erwähnten Therua, so daß wir heutzutage nicht mehr genau anzugeben im Stande sind, ob sie dem Gewimmer von Weibern, welche eine Wehklage anstellen, oder dem wiederholten Aechzen eines von schweren Sorgen geängsteten Mannes ähnlich sey, oder ob nicht etwa die Nachahmung von beiden, zuerst des Aechzens und dann des ihm gewöhnlich nachfolgenden Gewimmers eine Therua ausmache; denn es ist wohl die Art eines Besorgten, zuerst zu ächzen und dann ins Wehklagen überzugehen. Deshalb ahmen wir auch alle diese Töne nach. 3) Die Nachahmung des Gewimmers ist es, was wir gewöhnlich mit dem Namen Therua bezeichnen; wogegen wir das wiederholte Aechzen als die drei Schebarim (abgebrochene Töne) bezeichnen. Demgemäß ist bei der Ceremonie des Schofarblasens folgende Ordnung wahrzunehmen. Zuerst spreche man den Segen, alsdann blase man eine Thekia; darauf — drei Schebarim, eine Therua, und eine Thekia: und wiederhole dies in der vorgeschriebenen Ordnung drei Mal; dann blase man wieder eine Thekia, drei Schebarim und eine Thekia und wiederhole auch dies drei Mal. Dann blase man wieder eine Thekia, eine Therua und eine Thekia, und wiederhole auch dies drei Mal; man blase also im Ganzen dreißig Schofartöne, um auf diese Weise jedem Zweifel zu begegnen. 4) Das Zeitmaaß einer Therua kommt dem — von zwei Thekioth gleich; das Zeitmaaß der drei Schebarim dem — einer Therua. Dehnt Jemand, nachdem er eine Thekia und eine Therua geblasen, die darauf folgende zweite Thekia so aus, daß sie noch ein Mal so lang wird als die erste, so wird dieser Ton doch nicht als zwei Thekioth gerechnet, so daß auf denselben eine Therua und dann wieder eine Thekia folgen müßte; vielmehr bleibt dieser Ton nur eine einzige Thekia, auch wenn er den ganzen Tag über aushalten sollte, und es folgt dem gemäß darauf eine Thekia, eine Therua und abermals eine Thekia, bis die dreimalige Wiederholung erfolgt ist. 5) Wenn Jemand in einer Stunde den einen Schofarton vernimmt, und in einer andern Stunde einen zweiten, so werden diese Töne dennoch zusammengerechnet, und er hat seine Pflicht erfüllt, auch wenn ein ganzer Tag dazwischen liegen sollte; nur wird dabei vorausgesetzt, daß man die einzelnen Töne in der gehörigen Reihenfolge vernehme; aber nicht etwa zuerst eine Therua und darauf zwei Thekioth, oder zuerst zwei Thekioth und darauf eine Therua; oder dergleichen mehr. 6) Hört Jemand neun Schofartöne von neun verschiedenen Personen mit einem Male, so wird ihm dies zumal nicht als ein einziger Schofarton angerechnet. Hört er sie aber hinter einander blasen, und zwar von der einen Person eine Thekia, von der zweiten eine Therua, von der dritten eine Thekia und so fort, so daß dies mit Unterbrechungen den ganzen Tag über dauerte, so ist er dennoch seiner Pflicht entledigt. Niemand thut indeß seiner Pflicht Genüge, wenn er nicht alle neun Schofartöne vernommen, weil sie alle Gegenstand eines Gebotes sind, und sich dem gemäß auch gegenseitig bedingen. 1) Die Gemeinde muß die Schofartöne nach der Ordnung der Segenssprüche vernehmen? Der Vorsänger spreche nämlich zuerst die Segenssprüche, in Betreff der Väter, in Betreff der Macht und der Heiligkeit Gottes, und endlich den auf die göttliche Weltherrschaft bezüglichen, hierauf blase er drei Mal; dann spreche er den Segen der Erinnerung und blase wieder drei Mal; alsdann spreche er den Segen der Posaunen und blase abermals zu dreien Malen, worauf er noch den Segen des Tempeldienstes, den des Lobpreises und endlich den Priestersegen zu sprechen hat. 8) Diese drei mittleren Segenssprüche des Neujahrsfestes, und des Versönungstages in einem Halljahre, nämlich: der über die Weltherrschaft, der über die Erinnerung, und der über die Posaunen, bedingen sich gegenseitig. Auch muß man in jeden dieser Segenssprüche zehn Verse einschalten, deren Inhalt dem Segenssprüche entsprechen muß, nämlich: drei aus der Thora, drei aus den Psalmen und drei aus den Propheten, zum Beschluß aber noch einen zehnten aus der Thora. Schließt man indeß mit einem Spruche aus den Propheten, so hat man der Pflicht auch Genüge gethan. Nimmt man blos einen Vers aus der Thora, einen aus den Hagiographen und einen aus den Propheten, so entledigt man sich dadurch auch schon der Verpflichtung. Ja sogar, wenn man nur die Worte spricht: „Und in Deiner Thora, o Ewiger, uner Gott, steht geschrieben wie folgt", daran einen Vers aus der Thora knüpft und dann abbricht, so bedarf es auch keines Weiteren. 9) Man recitire in diesen Segenssprüchen keine Verse der Erinnerung, der Weltherrschaft und der Posaunen, welche Androhungen von Strafen enthalten, z. B. als Vers der Erinnerung nicht die Stelle: „Und er erinnerte sich, daß sie Fleisch seyen, u. s. w." (Psalm LXXVIII, 39; in der Weltherrschaft nicht die Stelle: „Mit entfesseltem Zorne will ich euch beherrschen" (Jeghesekiel XX, 33), und in der Formel der Posaunen nicht der Stelle: „Stoßt in die Posaune zu Gibea... (Hos. V, 8). Ferner bediene man sich nicht der Stellen, welche sich auf einzelne Personen beziehen, selbst wenn in denselben Heil verkündet wird, z. B.: „Gedenke mein, Gott, bei der Begnadigung Deines Volkes" (Psalmen CVI, 4) oder: „Erinnere Dich dessen, o Gott, zu meinem Heile" (Neghemia V, 19). Verse der Wahrnehmung werden nicht als Verse der Erinnerung angesehen, so z. B. nicht die Stelle: „Wahrgenommen habe ich euch" (2 B. M. III, 16). Strafverheißungen, welche sich auf Heiden beziehen, werden aufgenommen, so z. B. „Der Ewige regiert, es zittern die Völker" (Psalmen IC, 1), oder: „Gedenke, Ewiger, den Kindern Edoms des Tages in Jerusalem" (Psalmen CXXXVII, 7), oder: „Der Ewige, Gott, wird in die Posaune stoßen und mit den Stürmen des Südens einherfahren" (Zach. IX, 14). Die Verse: „Höre Israel, der Ewige, unser Gott, der Ewige, ist einig." (5 B. M. VI, 4), oder: „Dir ist es gezeigt worden, auf daß Du es erkennest u. s. w." (5 B. M. IV, 35) oder: „So sollst Du heute erkennen und zu Herzen nehmen" (5 B. M. IV, 39) sind dem Inhalte nach Verse der Weltherrschaft, obschon Nichts von Herschaft in ihnen zu finden ist, und dieselben sind demnach den Versen: „Der Ewige wird regieren immer und ewig" (2 B.M. XV, 18), oder: "Und er wurde in Jeschurun König" (5 B. M. XXXIII, 5) gleichzuachten. 10) Es ist allgemeiner Brauch, das Ceremonial des Schoforblasens am Neujahrsfeste, in den Gemeinden in folgender Ordnung zu erledigen: Nachdem die Vorlesung aus der Thora beendet, und die Rolle wieder in ihren Behälter zurückgelegt worden, setzt sich die Gemeinde nieder; nur Einer bleibt stehen und spricht folgenden Segen: „Gelobt seyst Du, Ewiger, unser Gott, König der Welt, der uns geheiligt durch Seine Gesetze, und uns anbefohlen hat, den Ton des Schofars zu vernehmen". Darauf antwortet das Volk: „Amen". Alsdann spricht Jener den Segen: „Der Du uns hast erleben lassen", worauf das Volk abermals mit „Amen" antwortet, und nun bläst jener die oben beschriebenen dreißig Töne, der Reihe nach, damit jedem Zweifel vorgebeugt werde; dann spricht man die Heiligung und steht auf, um das Musaphgebet zu verrichten. Wenn der Vorsänger den vierten Segensspruch, den über die Weltherrschaft beendet, bläst man eine Thekia, drei Schebarim, Therua und Thekia, jedes ein Mal. Hierauf spricht man den fünften Segensspruch, den der Erinnerung — und nachdem man denselben beendet, blase man eine Thekia, drei Schebarim, und abermals eine Thekia. Dann endlich spricht man den sechsten Segensspruch, nämlich: den der Posaunen, nach dessen Beendigung man Thekia, Therua, und Thekia, jedes nur ein Mal, bläst, wonach man das Gebet beendet. 11) Derselbe, welcher vorbläst — wann die Gemeinde sitzt, bläst auch während der Ordnung der Segenssprüche, wann dieselbe steht. Es ist nicht gestattet, während der Schofartöne, welche man sitzend vernimmt und derer, welche man stehend anhört, zu sprechen. Thut Jemand es dennoch, so braucht man, obschon dies eine Uebertretung ist, dennoch den Segen nicht noch ein Mal zu sprechen. 12) Eigentlich sollte man bei jedem Segensspruche alle vorkommenden Töne drei Mal abblasen, wie dies, während die Gemeinde sitzt, geschieht; weil jedoch unserem Zweifel bereits durch die während des Sitzens hervorgebrachten Schofartöne begegnet worden, hat man vorgezogen, die Gemeinde nicht durch das wiederholte Abblasen aller Töne, nach der Ordnung der Segenssprüche, allzusehr aufzuhalten, weshalb man es mit den einzelnen Tönen, bei je einem Segensspruche, bewenden lassen kann, damit das Volk sämmtliche Schofartöne nach der Ordnung der Segenssprüche vernehme. — Dies Alles gilt aber nur in Beziehung auf eine Gemeinde; ein Einzelner hingegen, mag er nun die Schofartöne nach der Ordnung der Segenssprüche gehört haben, oder nicht, auch gleichviel, ob stehend oder sitzend, genügt immerhin seiner Verpflichtung, weil in dieser Beziehung kein bestimmter Brauch angenommen ist. 13) Das Schofarblasen behindert nicht die Segenssprüche, und diese nicht das Schofarblasen. Wenn man nämlich bei zwei Städten, von der einen mit Bestimmtheit weiß, daß wohl ein Kundiger vorhanden sey, welcher die neun Segensprüche vorzutragcn weiß, daß es aber daselbst an einem Vorbläser fehle, während es hinsichtlich der zweiten Stadt zweifehlhaft ist, ob ein Vorbläser vorhanden sey, oder nicht, so wende man sich nach der zweiten Stadt; weil das Schofarblasen ein Gesetz der Thora ist, während die Segenssprüche nur eine Satzung der Schriftgelehrten sind.

 

Von den Laubhütten.

Viertes Capitel.

1) Die Höhe einer Laubhütte darf nicht unter zehn Handbreiten, und nicht über zwanzig Ellen betragen; ihre Weite hingegen nicht weniger als sieben Handbreiten ins Geviert. Dagegen darf man sie über dies Maaß hinaus erweitern, bis zu einer Ausdehnung von mehreren Milin. Hat die Laubhütte aber weniger als zehn Handbreiten Höhe, oder eine geringere Ausdehnung als sieben Handbreiten ins Geviert, oder ist sie höher als zwanzig Ellen, wenn auch nur um Weniges, so ist sie unzulässig. 2) Eine Laubhütte, welche nicht drei Wände hat, ist unbrauchbar, hat eine Laubhütte zwei regelmäßige Wände, welche ein Gamma bilden, so bilde man eine dritte Wand von mehr als einer Handbreite Ausdehnung, und stelle dieselbe in einer Entfernung von nicht vollen drei Handbreiten von der einen Wand auf, was hinreichend ist; nur muß man an einer solchen Wand noch die Form einer Thüre anbringen, weil noch keine eigentlichen drei Wände vorhanden sind. Eine solche Thüröffnung, wo überhaupt diese Bezeichnung vorkommen mag, braucht, wie bereits in der Abhandlung vom Sabbat auseinandergesetzt wurde, nur aus zwei Seitenstäbchen, und einem dritten quer darüber gelegten — zu bestehen, auch braucht letzteres nicht unmittelbar auf den beiden Seitenstäbchen zu ruhen. 3) Hat eine Laubhütte zwei einander gegenüberstehende Wände, so daß zwischen beiden ein offener Zwischenraum bleibt, so stelle man eine Wand von vier Handbreiten Ausdehnung, oder noch etwas mehr, in einer Entfernung von weniger als drei Handbreiten von der einen Wand, wodurch die Laube brauchbar wird; nur muß eine Thüröffnung darin angebracht werden. Wenn von dem Dache einer Laubhütte, einzelne Rohrstäbe nach vorn hervorstehen, und auch eine der Wände, mit ihnen in Verbindung steht, so wird der auf diese Weise eingenommene Raum mit zur Laubhütte gerechnet. 4) Wenn einzelne Wände wohl das Dach der Laubhütte berühren, aber nicht auf dem Fußboden stehen, so ist sie, wenn der Abstand von der Erde drei Handbreiten beträgt, ungeeignet, ist der Abstand aber geringer, dann ist sie geeignet. Berühren die Wände den Boden, aber nicht das Dach, und haben dieselben dabei eine Höhe von zehn Handbreiten, so ist die Laubhütte geeignet, auch wenn zwischen den Wänden und dem Dache ein Abstand von mehreren Ellen ist; nur wird vorausgesetzt, daß sie grade unter dem Rande des Daches stehen. Wird das Dach auf drei Handbreiten der Breite nach, von der Wand abgerückt, so ist die Laubhütte ungeeignet; rückt man es nicht so weit von der Wand ab, so ist die Laubhütte geeignet. Wenn man eine mehr als vier Handbreiten hohe Scheidewand in der Mitte anbringt, so daß dieselbe weder vom Boden, noch vom Dache drei Handbreiten entfernt ist, so ist die Laubhütte brauchbar. 5) Hat Jemand seine Laubhütte zwischen Bäumen aufgestellt, so daß diese — Seitenwände bilden, so ist sie giltig, wenn diese Seitenwände an sich fest stehen, oder wenn dieselben so festgebunden sind, daß ein gewöhnlicher Wind sie nicht fortwährend hin und her bewegen kann, und überdies die Zwischenräume zwischen den Zweigen mittelst Stroh und Stoppeln ausgefüllt sind, die vom Winde nicht bewegt werden können; denn eine Wand, welche einem gewöhnlichen Landwinde nicht Widerstand leisten kann, ist nicht als Wand zu betrachten. 6) Wenn Jemand seine Laubhütte, auf einem Wagen oder einem Schiffe, anbringt, so ist sie zulässig, und man darf am Feiertage hineinsteigen. Bringt man auf einem Baume, oder auf einem Kameel eine Laubhütte an, so ist dieselbe wohl brauchbar, aber man darf am Feiertage nicht hinaufsteigen, weil ein Baum oder ein Kameel am Feiertage nicht bestiegen werden dürfen. Sind die Wände einer Laubhütte zum Theil von Menschenhand gebildet, und zum Theil aus Bäumen bestehend, so ziehe man in Erwägung, ob die Laubhütte, wenn die Bäume hinweggenommen würden, durch die von Menschenhand gebildeten Wände, noch als solche bestehen könnte; ist dies der Fall, dann darf man am Feiertage hinaufsteigen. 7) Eine Laubhütte ohne Dach ist ungiltig, so z. B., wenn die Wände oben spitz zusammenlaufen, wie die Weidhütten, oder wenn die Wand der Laubhütte schräg an eine Mauer gelehnt ist. Hat aber die Laubhütte ein Dach, und hätte dasselbe auch nur die Breite einer Hand, oder steht die schräg an die Mauer gelehnte Wand eine Handbreit vom Boden ab, so ist die Laubhütte geeignet. Eine runde Laubhütte wird als brauchbar erachtet, wenn ihr Umfang so groß ist, daß man innerhalb derselben, ein Quadrat von sieben Handbreiten ins Geviert bilden kann, obschon keine Winkel vorhanden sind. 8) Wenn man eine mit Pfosten versehene Halle — gleichviel ob dieselben nur von innen und nicht von außen, oder nur von außen aber nicht von innen bemerkbar sind, mit Laubzweigen bedeckt, so ist sie zur Laubhütte geeignet. 9) Hat aber eine Halle keine Pfosten, so ist sie ungeeignet, weil die daraus gebildete Laubhütte einem Maboi ähnlich sehen würde; da eine Halle sonst blos zwei Seitenwände hat aber weder mit einer Mittelwand, noch mit Pfosten versehen ist. 10) Wenn Jemand einen, mit einem Pfosten ausgestatteten Maboi, oder einen mit Bretterverschlag versehenen Brunnen, mit Laub überdeckt, so sind dies geeignete Laubhütten, aber blos für den in die Festzeit fallenden Sabbat; denn weil die Pfosten und der Bretterverschlag, in Bezug auf den Sabbat, als Wände giltig sind, so sind sie es auch in Bezug auf die Laubhütten. 11) Bringt Jemand vier Stangen auf die vier Ecken eines Daches an, und bedeckt sie von oben mit einem Laubdache, so ist eine solche Laubhütte, wenn die Laubbekleidung dieselbe Breite hat, wie das untere Dach, geeignet; denn es wird so angesehen, als wenn die unteren Wände bis zum obern Rande der Laubbekleidung sich verlängern. 12) Eine Laubhütte, welche viele Thüren hat, und in deren Wänden viele Fenster angebracht sind, gilt als geeignet,- wenngleich mehr offener Raum vorhanden ist, als verschlossener; nur wird dabei verausgesetzt, daß keine der Thüren eine größere Breite habe, als zehn Ellen. Ist eine Thür breiter, so darf, wennschon dieselbe mit einer thürähnlichen Einfassung versehen ist, dennoch das Maaß des offenen Raumes, das des verschlossenen nicht übertreffen. 13) Wenn man die Höhe einer Laubhütte von mehr als zwanzig Ellen, durch Kissen und Polster verringert, so ist diese Verringerung der Höhe ungiltig, selbst wenn man in Gedanken aller anderweitigen Benutzung der Gegenstände, mittelst deren dieselbe hervorgebracht wurde, entsagt hätte. Verringert man aber die Höhe durch Stroh, und entsagt zugleich dabei aller anderweitigen Benutzung desselben, so ist diese Verringerung giltig; um desto mehr aber, wenn dies mit Erde bewerkstelligt worden, deren anderweitigen Benutzung man entsagt; thut man aber dies mit Erde, in Bezug auf welche man keine bestimmte Entsagung ausgesprochen, so ist die Höhenverringerung nicht giltig. Ist eine Laubhütte mehr als zwanzig Ellen hoch, wahrend von oben in den Bereich der zwanzig Ellen Laub herabhängt, so wird, wenn der dadurch entstehende Schatten den hereindringenden Sonnenschein übertrifft, dasselbe als dicke Dachbedeckung angesehen, und die Laubhütte ist in Folge dessen geeignet. 14) Führt Jemand längs der ganzen Mittelwand der Laubhütte eine Steinbank von gehöriger Breite auf, so kann die Laubhütte benutzt werden. Baut aber Jemand längs der Mittelwand in einer Ecke eine Steinbank, und es ist von der Kante derselben bis zur Seitenwand ein Abstand von vier Ellen, so ist die Laubhütte zur Benutzung nicht geeignet; ist aber der Abstand geringer, so kann die Laubhütte benutzt werden. Führt man eine solche Steinbank in der Mitte auf, und es ist von den Kanten derselben bis zu jeder der vier Wände, ein Abstand von vier Ellen, so ist sie ungiltig. Beträgt der Abstand, von den Kanten der Steinbank bis zu jeder von den vier Wänden, nicht so viel, so ist die Laubhütte brauchbar, da es so angesehen wird, als ob die Wände bis zur Steinwand heranreichten, deren Oberfläche weniger als zwanzig Ellen von der Laubdecke entfernt ist. Errichtet Jemand in der Laubhütte eine Säule von entsprechender Breite, so wird die Laubhütte dadurch nicht geeigneter, weil die Säule keine eigentliche Wände hat, und über derselben also blos ein Laubdach ist, aber keine Wände vorhanden sind. 15) Ist eine Laubhütte niedriger als zehn Handbreiten, und man gräbt den Boden aus, um die Höhe bis auf zehn Handbreiten zu bringen, und der Raum, von dem Rande der Aushöhlung bis zur Wand, beträgt drei volle Handbreite, so ist die Laubhütte ungeeignet, beträgt der Abstand, zwischen dem Rande der Aushöhlung und der Mauer, aber nicht so viel, so ist die Laubhütte geeignet; weil Gegenstände, welche keine drei Handbreiten von einander entfernt sind, so angesehen werden, als wenn sie hart aneinander stießen, wie bereits früher in der Abhandlung vom Sabbate näher auseinandergesetzt worden. 16) Jeder beliebige Gegenstand kann verwendet werten, eine Laubhüttenwand zu bilden, denn es handelt sich dabei nur um eine Absonderung von dem äußeren Raume, deshalb kann man sogar lebendige Wesen hierzu verwenden. Es ist sogar gestattet, einen Menschen während des Feiertages, anstatt der Wand hinzustellen; soll aber eine Laubhütte, in welcher ein Mensch als Wand dient, geeignet seyn, so daß man in derselben: essen, trinken und schlafen dürfe, so darf der, als Wand dienende Mensch, von seiner Dienstleistung nichts wissen; mit seinem Vorwissen darf es an einem Feiertage nicht geschehen, wohl aber an den übrigen Tagen des Laubhüttenfestes. Ebenso ists auch gestattet am Feiertage eine vierte Wand aus Geschirren zu bilden, nicht aber die dritte, weil durch diese die Laubhütte erst brauchbar wird, und es am Feiertage verboten ist, ein momentanes Zelt aufzurichten.

 

Fünftes Capitel.

1) Nicht alle Dinge sind geeignet, die Decke einer Laubhütte zu bilden, vielmehr nur solche, welche aus der Erde emporwachsen, von derselben aber abgelöst sind, keiner Entweihung unterworfen sind, keinen üblen Geruch verbreiten, auch nicht fortwährend herabfallen und abwelken. 2) Hat Jemand seine Laubhütte mit Gegenständen, welche nicht aus der Erde wachsen, oder mit solchen, welche noch am Boden haften, oder Verunreinigungen unterworfen sind, bedeckt, so ist dieselbe ungiltig. Hat dagegen Jemand seine Laubhütte mit Pflanzen gedeckt, welche blos leicht welk werden und herabfallen, oder übel riechen, so ist sie dennoch im Nothfall erlaubt, denn es ist nur deshalb verboten, diese Dinge zum Decken zu gebrauchen, um zu verhüten, daß man um ihretwillen die Laubhütte nicht verlasse und hinausgehe. Man hat darauf zu achten, daß die Nadeln und das Laub nicht in den Raum innerhalb der zehn Handbreiten über dem Boden hinabreichen, weil dies das Sitzen darin verleiden könnte. Bedeckt man die Laubhütte mit Metall, mit Knochen, oder mit Häuten, so ist sie unbrauchbar, weil dies Gegenstände sind, welche nicht dem Pflanzenreiche angehören. Hat man Weinreben und dergleichen darüber gezogen, und zur Dachung eingerichtet, so ist die Laubhütte unbrauchbar, weil, dieselben noch nicht vom Boden getrennt sind. Hat man die Laubhütte mit hölzernen Geschirren, oder mit zum Bettlager bestimmten Matten bedeckt, so ist sie ebenfalls ungiltig, weil dieselben für Verunreinigung empfänglich sind; ebenso ist eine Laubhütte ungiltig, welche man mit Bruchstücken von Geschirren und mir abgerissenen Zeugstücken bedeckte, weil dieselben vorher für Verunreinigung empfänglich waren, und man dann leicht verleitet werden könnte, zur Dachbedeckung Bruchstücke anzuwenden, die noch nicht gereinigt sind. 3) Bedeckt man die Laubhütte mit Eßbarem, so ist die Laubhütte unbrauchbar, weil dasselbe für Verunreinigung empfänglich ist. Will man zur Bedachung Reiser vom Feigenbäume mit daran hängenden Feigen, Weinranken mit daran hängenden Trauben, oder Zweige von der Dattelpalme, mit daran hängenden Datteln benutzen, und dergl. mehr, so ziehe man in Erwägung, ob des Ungenießbaren daran mehr ist als des Genießbaren, in welchem Falle man damit decken kann, oder ob nicht vielleicht das Genießbare überwiegend sey, in welchem Falle man es nicht zum Decken verwenden darf. Deckt Jemand die Laubhütte mit Grünem, welches leicht trocknet, welkt und nicht haltbar bleibt, so wird die damit bedeckte Stelle, wenn das Grün auch noch so frisch ist, dennoch so angesehen, als wenn das Grüne nicht vorhanden wäre. 4) Deckt man die Laubhütte mit ungebrochenem und ungehecheltem Flachse, so ist sie giltig, denn solcher Flachs steht dem Holze gleich; ist er aber bereits gebrochen und ausgehechelt, so darf man nicht damit decken, weil er ein ganz anderes Aussehen erhalten hat, und gar keine der Erde entnommene Pflanze mehr zu seyn scheint. Man darf mit Bast und mit Binsenstricken, u. dergl. decken, weil diese Stoffe ihr Aussehen behalten, und die Stricke doch nicht als Geschirr betrachtet werden. 5) Deckt man die Laubhütte mit den Spitzen von Pfeilen, so ist sie zulässig, geschieht dies aber mit dem Schaft, so ist sie unzulässig; denn, obschon die Höhlung bestimmt ist, das Eisen aufzunehmen, so wird sie dennoch als eine Geschirrvertiefung angesehen, und ist wie jedes vertiefte Geschirr für Verunreinigung empfänglich. 6) Eine kleine Matte von Rohr, Binsen oder Schilf, weil man dergleichen gewöhnlich zu Schlafstätten verwendet. Darf nicht zur Bedeckung der Laubhütte gebraucht werden, es sey denn, daß dieselbe ausdrücklich zu diesem Behufs erst angefertigt worden wäre; ist die Matte groß, so nimmt man an, daß ste bestimmt sey, zur Bedeckung zu dienen, und sie darf daher zu diesem Zwecke verwendet werden, wenn man sie nicht etwa ausdrücklich angefertigt hatte, um als Bettunterlage zu dienen. Ist sie mit einem Saum versehen, so darf man dieselbe, auch wenn sie groß ist, nicht zur Bedeckung der Laubhütte verwenden, weil sie alsdann als ein, mit einer Vertiefung versehenes Geschirr angesehen wird; wird nun auch der Saum abgetrennt, so darf man die Matte dennoch nicht zur Bedeckung verwenden, weil sie dann als Bruchstück eines Geschirrs anzusehen ist. 7) Man darf die Laubhütte mit Brettern, von weniger als vier Handbreiten breit, wenn dieselben auch gehobelt sind, bedecken. Haben sie aber eine Breite von vier Handbreiten, so darf man sich ihrer nicht zur Bedachung bedienen, wenn sie auch noch unbehobelt seyn sollten; weil zu befürchten ist, es könnte sich Jemand unter dies Gebälke setzen, und sich einbilden, er sitze in einer Laubhütte. Legt man über die Laubhütte ein, vier Handbreiten breites Brett, so ist die Laubhütte brauchbar, nur darf man unter dem Brette nicht schlafen; wer es dennoch thut, ist seiner Pflicht nicht nachgekommen. Sind die Bretter zwar vier Handbreiten breit, aber keine vier Handbreiten dick, und man legt sie beim Dachdeken auf die Seite, welche keine vier Handbreiten hat, so ist die Laubhütte dennoch unbrauchbar, denn weil die dazu verwendeten Bretter unzulässig sind, so bleibt es sich ganz gleich, ob man sie nun auf ihre breite, oder auf ihre dicke Seite lege. 8) Liegt auf der Laubhütte ein Gebälk, selbst wenn dies ohne Fries, d. h. ohne Ausfüllung von Thon und Steinen ist, sondern nur aus angeschlagenen Brettern besteht, so ist die Laubhütte nicht vorschriftsmäßig, weil dieses Gebälk nicht eigens zu einer Laubhütte, sondern zu einem Wohnhause bestimmt war. Wenn man daher die Bretter aus einander schiebt, und die Nägel lockert, in der Absicht, auf diese Weise eine Laubhütte zu Stande zu bringen, so gilt dies, nur darf keines der Bretter mehr als vier Handbreiten breit seyn. Der gleiche Fall tritt ein, wenn man eins von den Brettern herausnimmt und an dessen Stelle eine geeignete Laubbedeckung legt, in der Absicht, auf diese Weise eine Laubhütte zu bilden, so ist dies giltig. 9) Eine Laubhütte, welche den bestehenden Vorschriften gemäß aufgeführt ist, kann benutzt werden, wennschon dieselbe nicht eigens erbaut wurde, zur Erfüllung der Vorschrift zu dienen; es ist schon genügend, daß man sie bei ihrer Erbauung dazu bestimmt habe, Schatten zu gewähren. Dahin gehört z. B. die Hütte eines Heiden, eine für das Vieh, und dergl. Eine durch Zufall entstandene Laubhütte aber, ist nicht giltig, weil sie nicht angefertigt wurde, um Schattten zu gewähren. Ebenso ist es ungiltig, wenn Jemand einen Haufen Garben aushöhlt, und daraus eine Hütte bildet; denn der Garbenhaufen ist ja nicht gesammelt worden, um dadurch Schatten zu erzielen. Hätte man deshalb gleich Anfangs daraus eine Höhlung, von sieben Handbreiten Länge, zum Behufe einer Laubhütte gebildet, und dieselbe dann zu einer Höhe von zehn Handbreiten gebracht, so würde sie geeignet seyn, weil die Laubdecke dann in der Absicht gebildet worden wäre, daß dieselbe Schatten gewähren solle. 10) Mit Bündeln von Stroh, Holz und Reisern darf man keine Laubhütte decken, weil man darauf verfallen könnte unter Bündel, die man zum Trocknen auf den Boden gebracht, wie unter eine Laubdecke sich zu setzen, während dieselben doch von vorn herein gar nicht dazu bestimmt waren, Schatten zu gewähren, dies also als eine zufällig entstandene Laubhütte anzusehen seyn würde. Bindet man aber die Bündel los, so können sie zur Bedeckung angewendet werden; ein Bündel enthält aber nicht weniger als fünfundzwanzig Halme oder Zweige. 11) Kleine Bündel, welche nur zur leichtern Ermittelung der Zahl gebildet werden, dürfen zur Bedeckung verwendet werden. Auch die abgeschnittene Krone des Dattelbaumes, an der noch die Zweige haften, darf zur Bedeckung gebraucht werden, weil, von Natur an einander haftende Dinge, nicht als Bündel anzusehen sind. Selbst wenn man die Zweigspitzen an ihren äußersten Enden zusammenbindet, wodurch sie das Aussehen eines Bündels bekommen, das an dem einen Ende von Natur, und am andern durch Menschenhände zusammengefügt ist, darf man sie dennoch zur Bedeckung der Laubhütte verwenden; weil ein einzelnes, umwickeltes Stück Holz noch nicht als Bündel bezeichnet werden kann, diese Krone aber, als ein einziges Stück Holz zu betrachten ist, indem sie doch von Natur zusammenhält. Ebenso wird ein Band, das nicht dazu dient, das Tragen möglich zu machen, nicht als Band angesehen. 12) Wenn Jemand seine Laubhütte unter einem Baum errichtet, so wird dies eben so angesehen, als wenn man sie in einem Hause angebracht hätte. Zieht man nun die Zweige und das Laub des Baumes darüber, bedeckt sie, und haut sie dann ab, so kömmt es darauf an, ob die zulässige Bedeckung sie an Volumen übertrifft, in welchem Falle die Laubhütte benutzt werden darf. Uebertrifft aber die gesetzliche Bedachung, die Zweige nicht an Volumen, so muß man die letztern, nachdem sie abgeschnitten sind, erst schütteln, um sie zum Behufs der Laubhütte tauglich zu machen. 13) Vermischt Jemand solche Gegenstände, welche zur Bedachung tauglich sind, mit untauglichen, und bedeckt die Laubhütte damit, so ist sie ungeeignet, wennschon der tauglichen Gegenstände mehr sind, als der untauglichen. Verwendet man zur Bedachung taugliche und untaugliche Gegenstände abgesondert neben einander, und die untaugliche Bedachung bildet ein ununterbrochenes Stück von drei Handbreiten, mag sich dasselbe nun in der Mitte, oder an der Seite befinden, so ist die Laubhütte ungeeignet. 14) Dies gilt jedoch nur von einer kleinen Laubhütte; wenn sich aber bei einer großen Laubhütte die untaugliche Bedachung in der Mitte befindet, so wird erstere nur dann dadurch ungeeignet, so bald die untaugliche Bedachung vier Handbreiten breit ist. Ist sie minder breit, so ist die Laubhütte geeignet. Befindet sich noch die untaugliche Bedachung an der Seite, so macht sie die Laubhütte nur dann ungeeignet, wenn sie eine Breite von vier Ellen hat; hat sie eine geringere Breite, so ist die Laubhütte geeignet. Angenommen z. B. man hätte in einem Hause, wo so eben die Oberlage in der Mitte durchgebrochen ist, die offene Stelle bedeckt, oder es wäre ein, von einem bedeckten Gange umgebener Hof, den man bedeckt oder eine große Laubhütte, welche man längs der Wände oben, mit zur Bedachung untauglichen Stoffen belegt hätte, so sind die genannten Räume ungeeignet, sobald zwischen der tauglichen Bedeckung, und der Wand ein Zwischenraum von vier Ellen vorhanden ist; bleibt, von der Wand an gerechnet, eine Strecke von weniger als vier Ellen, so wird die Wand als in gebrochener Linie fortlaufend betrachtet, wo dann die unzulässige Dachung gleichsam als Verlängerung der Wand angesehen wird, demzufolge die Laubhütte zulässig bleibt. Dieses ist eine, uns durch Moses vom Sinai herab überlieferte Verordnung. 15) Als eine kleine Laubhütte bezeichnet man eine solche, welche nur sieben Handbreiten lang, und ebenso breit ist; als eine große hingegen eine Laubhütte, welche, außer dem Raum mit unzulässiger Bedeckung, auch noch einen Raum von sieben Handbreiten ins Geviert, mit zulässiger Bedachung aufzuweisen hat. 16) Deckt Jemand seine Laubhütte mit Unzulässigem und Zulässigem neben einander, so, daß nirgens eine, drei Handbreiten umfassende Stelle mit unzulässiger Bedachung, sondern immer nur Stellen von geringerer Ausdehnung sind, so kommt es darauf an, ob das Maaß der zulässigen Bedachung größer ist als das, der unzulässigen, in welchem Falle die Laubhütte geeignet wäre. Ist aber das Maaß der unzulässigen Bedachung und das, der zulässigen, ganz gleich, so ist die Laubhütte nicht geeignet, wenn auch nirgends von der ersteren ein Raum von drei Handbreiten ausgefüllt ist, denn eine Stelle, welche mit unzulässiger Bedachung bedeckt ist, wird so angesehen, als wenn sie gar nicht bedeckt wäre. 17) Breitet man über der Laubbedeckung ein Tuch aus, oder auch, der abfallenden Blätter wegen unter derselben, so ist die Laubhütte ungiltig; geschieht Letzteres aber nur des Schmucks halber, dann ist sie geeignet. Eben so ist eine vorschriftsmäßig bedeckte Laubhütte zulässig, wenn man, um sie zu verzieren, Früchte, Confitüren und Schmuckgegenstände an den Wänden und an der Decke anbringt. 18) Verzierungen, welche in einer Laubhütte angebracht sind, werden nie, wenn es sich um Verringerung der Höhe handelt, wohl aber bei Verringerung der Breite, in Anschlag gebracht. Stehen die Verzierungen der Laubhütte vier Handbreiten, oder noch mehr, von der Decke ab, so wird diese dadurch unzulässig, weil man dann nicht mehr unter der Laubdecke, sondern unter den Zierrathen sitzt, und diese aus, zur Bedachung untauglichen, Lebensmitteln und Geräthschaften bestehen. 19) Wenn eine Laubhütte viele Löcher hat, durch welche man in's Freie sieht, und das Maaß des unbedeckten Raumes, dem Maaße der bedeckten Stellen gleichkommt, so ist sie unzulässig, weil man darin mehr Sonnenschein als Schatten haben würde, eine Decke aber, bei der dies der Fall ist, keine zulässige Decke ist. Nehmen die bedeckten Stellen einen größeren Raum ein, als die unbedeckten, so ist die Laubhütte zulässig, 20) Dies ist aber nur dann der Fall, wenn nicht irgendwo eine, drei Handbreiten große Oeffnung vorhanden ist, findet sich aber nun, sey es in der Mitte, oder an der Seite, eine solche vor, so ist die Laubhütte so lange ungeeignet, bis man die Oeffnung bis auf etwas weniger als drei Handbreiten verringert. Geschieht aber die Verringerung der Oeffnung durch, zur Bedeckung untaugliche Gegenstände, z. B. durch Kisten und Polster, so ist sie dennoch geeignet, wenn die Laubhütte groß ist; ist sie aber klein, so ist sie so lange ungeeignet, bis man die Oeffnung mit etwas, zur Bedeckung Zuläßigem, verringert. Bietet der größere Theil der Laubbedeckung mehr Schatten als Sonnenschein, und ist nur an wenigen Stellen mehr Sonnenschein als Schatten, so ist sie geeignet, weil überhaupt der Schatten in dieser Laubhütte den Sonnenschein doch überwiegt. 21) Gewöhnlich macht man die Laubdecke so dünn, daß man die größeren Sterne durch dieselbe sehen könne. Ist sie so dicht, wie bei einem Hause, so ist sie dennoch zulässig, selbst wenn man die Sterne nicht durch dieselbe erblicken könnte. Ist die Decke nicht gleichförmig, d. h. ist ein Theil derselben höher, als der andere, so ist die Laubhütte zulässig; nur darf nicht ein Theil derselben um volle drei Handbreiten höher als der andere seyn. War aber die Breite der höhern Bedeckung eine Handbreite, und mehr, groß, so wird dieselbe, selbst wenn sie um mehr als drei Handbreiten von der untern absteht, - als zur untern Ebene sich herabsenkend, betrachtet, jedoch nur in dem Falle, wenn genau das Ende des Obern, auf das Ende des Untern paßt. 22) Baut Jemand eine Laubhütte über die andere, so ist die untere ungeeignet, ebenso, als wenn man eine Laubhütte in einem Zimmer angebracht hätte, dagegen ist die obere Laubhütte geeignet. Die untere Laubhütte wird jedoch nur alsdann als ungeeignet betrachtet, wenn die obere eine Höhe von zehn und mehr Handbreiten hat, und die Decke der unteren so stark ist, daß man oben Kissen und Polster, wenn auch nur zur Noth, legen kann; ist aber die obere Laubhütte keine zehn Handbreiten hoch, oder kann man von oben auf die Decke der untern Laubhütte durchaus keine Kissen und Polster legen, so ist die untere Laubhütte geeignet; nur dürfen beide zusammengerechnet nicht höher als zwanzig Ellen seyn, weil nur die Laubdecke der oberen Laubhütte, die Erlaubniß zur Benutzung der unteren bedingt. 23) Wenn sich Jemand in der Laubhütte unter ein, zehn Handbreiten hohes Bett setzt, so hat er seiner Pflicht nicht Genüge geleistet, weil dies gewissermaaßen eine zweite Laubhütte innerhalb der ersten seyn würde. Ebenso schlafe man innerhalb der Laubhütte nicht unter einem Betthimmel, welcher eine Höhe von zehn Handbreiten, und oben eine Dachfläche hat, wenn dieselbe auch nur eine Hand breit seyn sollte. Ebenso bildet auch Derjenige, welcher vier Säulen aufstellt, und darüber, in einer Höhe von zehn Handbreiten, ein Tuch ausbreitet, eine Laubhütte innerhalb der andern. 24) Hängt aber Jemand ein Tuch nur über zwei Säulen, oder hat der Betthimmel keine Dachfläche von einer Handbreite, so darf man darunter in der Laubhütte schlafen, die Säulen mögen nun so hoch seyn wie sie wollen, denn da hier keine Dachfläche vorhanden, so werden sie nicht als eine Laubhütte innerhalb der andern angesehen. 25) Hat man eine Laubhütte geborgt, so ist dieselbe zum Gebrauch geeignet *). Wenn Jemand seine Laubhütte auf dem öffentlichen Platze aufstellt, so ist sie giltig.

 

Sechstes Capitet.

1) Weiber, Sklaven und Kinder sind frei, hinsichtlich des Gebots der Laubhütte; Geschlechtslose und Zwitter sind des obwaltenden Zweifels wegen dazu verpflichtet, ebenso auch ein Halbfreigelassener. Ein Kind, das seiner Mutter nicht mehr bedarf, also in dem Alter von ungefähr sechs Jahren, ist durch Satzung der Schriftgelehrten zur Laub-

*) Einige casuistische Fälle, wie solche sich bei keiner gerichtlichen Ordnung ereignen können, sind in diesem Schulbuche weggelassen.

hütte verpflichtet, damit es sich an die Ausübung der Gesetze gewöhne. 2) Kranke und deren Wärter, sind frei von der Laubhütte, und zwar nicht allein gefährliche Kranke, sondern selbst solche, die blos über Kopf- und Augenschmerzen klagen. Wer sich unbehaglich fühlt, ist ebenfalls der Verpflichtung zur Laubhütte enthoben, doch nur er allein, nicht aber seine Diener. Als ein, sich unbehaglich Fühlender gilt derjenige, welcher der Luftzuges, oder der Fliegen und Flöhe wegen, oder aus anderen Gründen, oder auch des üblen Geruchs wegen, in der Laubhütte nicht schlafen kann. 3) Ein Trauernder ist zur Theilnahme an der Laubhütte verpflichtet; dagegen sind der Bräutigam, die Brautführer, und alle zur Baldachin - Ceremonie (Trauung), Eingeladene für alle sieben Tage der Hochzeitsfeier, von der Laubhütte frei. 4) Personen, welche sich mit einer Pflichterfüllung beschäftigen, sind bei Tag und bei Nacht von der Laubhütte frei. Wer bei Tage reist, ist bei Tage von der Laubhütte frei, dagegen bei Nacht zu derselben verpflichtet. Nachtreisende sind bei Nacht von der Laubhütte frei, bei Tage hingegen zu derselben verpflichte. Die Tageswächter einer Stadt, sind bei Tage der Verpflichtung zur Laubhütte enthoben, hingegen in der Nacht dazu verpflichtet; Nachtwächter einer Stadt sind bei Nacht dieser Verpflichtung überhoben, hingegen bei Tage dazu verpflichtet. Wächter in Gemüse- und Baumgärten, sind bei Tag und bei Nacht frei von der Laubhütte; denn wenn die Wächter eine Laubhütte hätten, so wüßte der Dieb, daß sie sich nur an einem bestimmten Orte aufhalten, und würde an einer anderen Stelle den Versuch machen zu stehlen. 5) Auf welche Weise wird das Gesetz in Betreff des Sitzens in einer Laubhütte ausgeführt? Während der sieben Tage und Nächte, soll man in der Laubhütte essen, trinken und wohnen, ganz auf dieselbe Weise, wie man am andern Theil des Jahres hindurch, in einem Hause wohnt. Diese ganzen sieben Tage hindurch, mache man sein Haus zur Nebenwohnung, die Laubhütte dagegen, zur Hauptwohnung; denn es steht geschrieben: „In Hütten sollt ihr wohnen sieben Tage lang" (3 B. M. Cap. XXIII, 42). Man bringe nämlich schöne Gefäße, und schöne Polster in die Laubhütte, ebenso die Trinkgeschirre, z. B. Pokale und Becher; Eßgeschirre hingegen, als Töpfe und Schüsseln, bleiben außerhalb der Laubhütte. Ein Leuchter muß in der Laubhütte Platz finden; ist sie aber klein, so bringe man ihn außerhalb der Hütte an. 6) Während der sieben Tage, sowohl bei Tage als auch bei Nacht, darf man nur in der Laubhütte essen, trinken und schlafen, und es ist nicht gestattet, während der Zeit ein Mahl außerhalb derselben zu halten; ausgenommen, wenn man ganz zufällig etwas genießt, was die Größe eines Eies, oder etwas mehr oder weniger, hat. Schlafen aber, darf man außerhalb der Laubhütte nicht, selbst kein leichter Schlummer ist gestattet. Wasser zu trinken, und Früchte zu essen ist auch außerhalb der Laubhütte gestattet; indessen wer es damit streng nimmt, und selbst kein Wasser außerhalb der Laubhütte trinkt, ist lobenswerth. 7) In den Nächten der ersten Feiertage ist es Pflicht, in der Laubhütte zu speisen; genießt Jemand auch nur so viel Brod, als eine Olive ausmacht, so hat er seiner Pflicht Genüge gethan. Die übrige Zeit hindurch ist es eine Sache des Beliebens. Will man ein Mahl halten, so muß es in der Laubhütte geschehen; will man hingegen außerhalb der Laubhütte, während der sieben Tage blos Früchte, und geröstete Aehren genießen, so kann man auch dies thun; gerade so, wie man es mit dem Genuß des Ungesäuerten am Pessaghfeste zu halten verpflichtet ist. 8) Es ist verboten, bei der Mahlzeit den Kopf und den größten Theil des Körpers in der Laubhütte, den Tisch aber im Hause, oder sonst außerhalb der Laubhütte zu halten, wer dies dennoch thut, wird so angesehen, als wenn er sein Mahl gar nicht in der Laubhütte hielt; er muß also seinen Tisch in die Laubhütte bringen, denn er könnte sich sonst veranlaßt finden, sich nach seinem Tische hinzurücken. Dies gilt selbst dann, wenn die Laubhütte groß ist. 9) Wenn man während der ganzen sieben Tage Etwas liest, so muß es auch in der Laubhütte geschehen; liest aber Jemand mit besondrer Aufmerksamkeit und Analyse, so kann man dies auch außerhalb der Laubhütte thun, um seine Gedanken besser zusammenzuhalten. 10) Das Gebet kann man nach Belieben entweder in, oder außerhalb der Laubhütte verrichten. Wenn es regnet, so gehe man ins Haus. Der Moment, wenn man aus der Laubhütte ins Haus überziehen darf, ist, sobald einige Regentropfen schon in die Laubhütte dringen, wodurch das Essen verdorben würde, selbst wenn es ein Bohnengericht wäre. Ist Jemand, als er in der Laubhütte bei Tische saß, durch den Regen gezwungen worden, ins Haus zu gehen, so ist er, wenn der Regen nachgelassen, die ganze Nacht hindurch nicht verpflichtet, nach der Laubhütte zurückzukehren, bevor er sein Mahl beendet hat. Wurde Jemand, während er Nachts in der Laubhütte schlief, durch den Regen in's Zimmer getrieben, so ist er, wenn auch der Regen nachgelassen, für den übrigen Theil der Nacht nicht verpflichtet, nach der Laubhütte zurückzukehren, vielmehr schlafe er im Zimmer, bis die Morgenröthe anbricht. 11) Wenn man am siebenten Tage seine Morgenmahl beendet, nehme man die Laubhütte noch nicht auseinander; man darf aber zur Vesperzeit, und auch noch später, die Geschirre herunternehmen, und sie hinwegschaffen. Hat man nicht viel Platz zum Wegräumen, so nehme man von der Laubhütte immer vier Handbreiten im Quadrat auf einmal hinweg. Will man während der übrigen Zeit des Tages essen, so muß dies in der Laubhütte geschehen; denn die Verpflichtung zur Laubhütte währt volle sieben Tage. 12) So oft man während der ganzen sieben Tage in die Laubhütte kommt, um darin zu verweilen, muß man jedesmal, bevor man sich niedersetzt, folgenden Segen sprechen: „Der uns durch Seine Gesetze geheiligt, und unös anbefohlen hat, in der Laubhütte zu wohnen." In den Nächten der ersten Feiertage, spreche man, nach dem Laubhüttensegen, auch noch den Wiederkunftssegen, und zwar jedes beim Becher. Man verrichte diese Segenssprüche folgendermaaßen: zuerst spreche man den Weihungssegen stehend, dann, den Segen: „in der Laubhütte zu wohnen", alsdann setze man sich nieder, und spreche den Wiederkunftsegen. So war es Brauch bei meinen Lehrern, und bei anderen spanischen Rabbinen, den Weihungssegen am Abend des ersten Tages des Laubhüttenfestes stehend zu sprechen, in der Weise wie dies eben beschrieben worden. 13) In unserer Zeit, wo zwei Tage gefeiert werden, bleibe man acht Tage in den Laubhütten wohnen. Am achten Tage, welche zugleich der erste des Verweilungs-Festes ist, sitze man zwar in der Laubhütte, spreche aber nicht den Laubhüttensegen. Ebenso dürfen Verwachsene und Zwitter niemals den Segen: „In der Laubhütte zu wohnen" sprechen, weil für sie die Verpflichtung zur Laubhütte nur des obwaltenden Zweifels wegen existirt, und wo Zweifel obwalten, darf kein Segen gesprochen werden. 14) Hat man am achten Tage sein Mahl beendet, dann kann man alle Geräthe herab nehmen, um die Hütte auszuräumen; ist kein Ort vorhanden, sie aufzubewahren, so bringe man, wenn die Laubhütte klein war, Leuchter hinein, war sie aber groß, so stelle man sie mit Töpfen, Schüsseln und dergl. voll, damit auf diese Weise angedeutet werde, daß sie nicht mehr giltig, und daß die Zeit, während welcher das Gesetz der Laubhütten in Kraft war, abgelaufen sey. Es ist aber, so lange es noch Feiertag ist, nicht gestattet, die Laubhütte niederzureißen, und sie auf diese Weise untauglich zu machen. 15) Wer es aus Versehen, oder aus Muthwillen unterließ, sich einer Laubhütte zu bedienen, der errichte sich eine solche während der Zwischenfeiertage, oder selbst noch am Ende des siebenten Tages, weil die Verpflichtung dazu volle sieben Tage dauert. Die Benutzung des Holzes, aus dem die Laubhütte gebaut worden, sowohl des der Wände, wie auch des, zur Bedachung verwendeten, ist für alle acht Tage des Festes hindurch verboten, denn während des siebenten Tages bis zur Dämmerung, ist die Laubhütte noch immer Mukza; ist sie aber in der Dämmerung zum achten Tage noch Mukza, so ist sie es auch für den ganzen Tag. 16) Ebensowenig darf man während der acht Tage Etwas von den Speisen und Getränken hinwegnehmen, welche man zur Ausschmückung in der Laubhütte ausgehängt. Macht man jedoch beim Aushängen einen Vorbehalt, indem man sagt: ich ziehe mich während der Dämmerung nicht davon zurück, so kann man davon zu jeder Zeit, und so oft man Lust hat, nehmen, denn man hatte sie ja nicht aufgegeben, weshalb sich auch die Heiligkeit der Laubhütte nicht bis auf sie ausdehnt, und sie derselben nicht gleichzustellen sind. Vom Lulab.

 

Siebentes Capitel.

1) Die Palmenzweige, deren in der Thora Erwähnung geschieht, sind die Schoßreiser des Dattelbaumes, nahe vor ihrem Aufbrechen, bevor noch die Blätter nach beiden Seiten hin sich absondern, und also noch das Aussehen von Ruthen haben; einen solchen Zweig nun nennt man einen Lulab. 2) Durch die Worte: „Frucht des schönen Baumes"- welche die Thora braucht, ist der Ethrog gemeint, und mit den Worten: „Zweige vom dickbelaubten Baume", welche ebenfalls in der Thora Vorkommen, die Myrthe, deren Blätter das Holz bedecken; dies ist nun aber der Fall, wenn bei jeder Knospe drei Blätter stehen, stehen aber nur zwei Blätter einander grade gegenüber, und das dritte höher, so wird ein solcher Zweig nicht mehr als dickbelaubt angesehen man bezeichnet ihn vielmehr als einen reisähnlichen Myrrthenzweig (Ruthenmyrthe). 3) Bachweiden, von denen in der Thora die Rede ist, sind nicht grade solche, die an einem Bache wachsen, sondern es ist eine bestimmte Gattung, welche diesen Namen führt. Sie haben bachförmig langgestreckte Blätter mit glatten Rändern und röthlichem Stengel, und werden auch schlechtweg Weide genannt. Sie kommen meistens an Bächen vor, daher auch ihr Name, indeß stnd auch die, in den Steppen und auf Bergen wachsenden Weiden, dazu geeignet. 4) Es giebt noch eine Gattung, welche der gemeinen Weide ähnlich ist, aber mit rundem sägeartig gerändertem Blatte, und einem nicht röthlichem Stengel, welche man Pappelweide nennt, — diese ist ungeeignet. Es giebt noch eine Gattung Weiden, deren Blätterwand weder glatt, noch sägeartig ist, sondern, gleich der Schneide einer kleinen Sichel, äußerst kleine Furchen hat, — diese ist geeignet. Alles dieses ist uns von Seiten unseres Lehres Moses durch Ueberlieferung überkommen. 5) Diese vier Gattungen sind in einem Gebote begriffen, und bedingen sich gegenseitig. Nur durch ihre Gesammtheit wird das Gesetz des Lulab ausgeübt. Man bedarf weder weniger, noch mehr als dieser vier. Fehlt eine der vier Gattungen, so kann sie durch keine ähnliche ersetzt werden. 6) Man erfüllt die Satzung am besten, wenn man den Lulab, die Myrthe und die Weiden zusammenbindet, und daraus ein Bündel bildet. Wenn man sie in die Hand nehmen will, um der Pflicht zu genügen, spreche man zuerst den Segen: „Ueber das Ergreifen des Lulab", — dies thue man, weil die anderen durch ihn schon bedingt sind; dann nehme man dieses Bündel in die rechte, und den Ethrog in die linke Hand, und zwar in derselben Richtung, wie sie wachsen, d. h. ihr unteres Ende nach der Erde, und das obere nach oben gerichtet; hat man sie indeß nicht zusammengebunden, sondern einzeln zur Hand genommen, so hat man ebenfalls seiner Pflicht Genüge geleistet; nur darf keine der vier Gattungen fehlen. Hat man dagegen nur eine Gattung, oder es fehlt eine von den Vieren, so darf man sie nicht zur Hand nehmen, bis man sich auch die übrigen verschafft. 7) Wieviel ist aber von jeder Gattung erforderlich? Antwort: Ein Lulab, ein Ethrog, zwei Weidenruthen, und drei Myrthenzweige. Will man, um das Bündel zu vergrößern, mehr Myrthenzweige nehmen, so ist dies gestattet, und es wird die Zuthat als Ausschmückung des gesetzlich gebotenen Quantums angesehen. Von den übrigen Gattungen aber darf man weder mehr, noch weniger nehmen, als das Gesetz vorschreibt, und geschieht es dennoch, so ist es ungiltig. 8) Welches Längenmaaß ist für jedes Stück festgesetzt? Antwort: Der Lulab darf nicht unter vier Handbreiten lang seyn; hat er aber eine beliebige größere Länge, so ist er auch giltig. Das Maaß wird am Rücken, und nicht an den Blätterspitzen genommen. Die Myrthen- und Weiden-Zweige, dürfen nicht kürzer, als drei Handbreiten seyn; länger indeß, um soviel als man will, sind sie giltig. Auch wenn jede Ruthe nur drei frische Blätter hat, so ist sie giltig, nur müssen sich diese Blätter an der Spitze der Ruthe befinden. Beim Binden des Lulabs muß man es so einrichten, daß der Rücken um eine Handbreite, oder auch mehr über die Myrthe und die Weide hervorrage. Das Maaß eines Erhrog's ist mindestens so groß als ein Ei; mag er aber auch um noch soviel größer seyn, so ist er immer giltig. 9) Wenn man diese vier Gattungen aufhebt, entweder mit einem Male, oder auch nach einander, entweder mit der rechten, oder mit der linken Hand, so hat man sich seiner Pflicht entledigt; jedoch muß bei dessen Erhebung die Richtung dieser Zweige beim Wachsen, beobachtet werden; wenn dies nicht geschieht, so genügt man seiner Pflicht nicht. Es heißt aber das Gesetz nach Gebühr erfüllen, wenn man das Bündel mit den drei Gattungen in die rechte Hand, und den Ethrog in die linke nimmt, und sie ein Mal von sich, ein Mal zu sich, ein Mal aufwärts, und ein Mal abwärts führt, auch bei jeder dieser Bewegungen den Lulab drei Mal schüttelt. 10) Man führt sie in der Richtung von sich und schüttelt dabei die Spitze des Lulabs drei Mal, dann führt man sie herwärts zu sich und schüttelt dabei ebenfalls die Spitze des Lulab drei Mal, ebenso schüttelt man in der Bewegung aufwärts und abwärts. Wann wird dieses Hin- und Herbewegen ausgeführt? Antwort: Beim Hersagen des Hallels im Verse: „Lobet den Ewigen, denn er ist gütig", nämlich zu Anfang und zu Ende desselben; ebenso bei dem Verse: „O Ewiger, hilf uns doch" (Psalm CXV). Der ganze Tag ist geeignet, den Lulab zur Hand zu nehmen, nicht aber die Nacht. 11) Bringt Jemand am Bunde silberne oder goldene Schnüre an, oder unwickelt ihn mit einem Tuche und nimmt ihn so zur Hand, so thut dies seiner Pflicht keinen Abbruch, denn das Anfassen eines Gegenstandes, vermittelst eines andern, gilt doch immer als ein Ergreifen: Nur muß es auf eine Weise geschehen, welche die Verehrung und Verherrlichung, der durch das Gesetz gebotenen Gegenstände, an den Tag legt: weil Alles, was zur Verschönerung dient, nicht als Abscheidung betrachtet wird; legt man aber die einzelnen Stücke in ein Becken, oder in einen Topf, und nimmt sie so zur Hand, so gilt dies keineswegs als Pflichterfüllung. 12) Legt Jemand beim Zusammenbinden des Lulabs, mit der Myrthe und der Weide, einen Lappen oder dergt, zwischen Lulab und Myrthe, so wird dies als eine Trennung angesehen; legt man aber Myrthenblätter dazwischen, so bewirkt dies keine Abscheidung, weil Gleichartiges bei Gleichartigem keine Abscheidung bewirkt. Man kann den Lulab mit einem Faden, mit einer Schnur, oder mit sonst etwas Beliebigem umbinden, weil das Umbinden nicht zu den unumgänglichen Erfordernissen gehört 13) Die eigentliche Satzung, in Betreff des Lulabs, erheischt nur, daß er am ersten Tage des Festes allenthalben und zu allen Zeiten, selbst am Sabbat, zur Hand genommen werde, denn es heißt: „Und ihr sollet euch am ersten Tage nehmen" (3 B. M. XXIII, 40). Jedoch blos im Tempel pflegte er an jedem der sieben Festtage zur Hand genommen worden zu seyn: weil es heißt: „Und ihr sollt euch vor dem Ewigen, eurem Gotte, freuen" u. s. w (ebendas.). Fällt der Sabbat auf einen der Festtage, so nehme man den Lulab nicht zur Hand, weil man sich sonst vielleicht veranlaßt sehen könnte, ihn innerhalb des öffentlichen Platzes vier Ellen weit fortzuschaffen. Ganz wie die Vorschrifft in Hinsicht des Schofars es erheischte. 14) Warum wurde diese Vorsichts-Verordnung auch nicht für den ersten Feiertag bestimmt? Weil an diesem Tage der Lulab, laut Vorschrift der Thora, selbst außerhalb Jerusalems zur Hand genommen werden muß. Deshalb weicht der erste Tag von den übrigen ab, denn an diesen war man nur im Tempel, den Lulab zur Hand zu nehmen, verpflichtet. 15) Seit der Zerstörung des Tempels besteht aber die Bestimmung, daß der Lulab überall an allen sieben Tagen des Festes, zum Andenken an den Tempel, zur Hand genommen werde. An jedem Tage spreche man darüber den Segen: „Der uns geheiligt durch Seine Gesetze, und uns geboten hat, den Lulab zur Hand zu nehmen", weil dies eine Pflicht nach Vorschrift der Gelehrten ist. Diese Anordnung, nebst allen anderen, welche Rabbi Joghanon, Sohn Sacais, seit der Zerstörung des Tempels aufgestellt, wird, bei der Wiederherstellung des Tempels, der alten Ordnung der Dinge wieder weichen müssen. 16) Zu der Zeit, als noch der Tempel stand, pflegte man den Lulab am ersten Tage, selbst wenn er auf einen Sabbat fiel, zur Hand zu nehmen; ebenso auch an anderen Orten, wo man mit Bestimmtheit wußte, daß dieser Tag in Israel Feiertag ist. An den entfernteren Orten aber, wo der festgesetzte Neumondstag nicht bekannt war, pflegte man den Lulab am Sabbat, des obwaltenden Zweifels wegen, nicht zur Hand zu nehmen. 17) Seitdem aber der Tempel zerstört worden, haben die Gelehrten — selbst den Einwohnern Israel's— verboten, am Sabbat, auch wenn er auf den ersten Tag fällt, den Lulab zur Hand zu nehmen, und zwar der im fernen Auslande Wohnenden wegen, denen die Bestimmung des Neumonds unbekannt blieb, so daß in dieser Hinsicht Alle gleich seyen, und es nicht vorkommen sollte, daß ein Theil den Lulab am Sabbat zur Hand nehme, und ein anderer dagegen nicht. Dies würde auch um so mehr auffallend seyn, als die Verpflichtung zum Lulab am ersten Tage überall dieselbe ist, während doch kein Tempel vorhanden, durch den die Abweichungen motivirt werden könnten. 18) Jetzt, wo man überall die Neumondstage nach astronomischer Berechnung macht, bleibt es bei der zeitherigen Anordnung, daß nirgend, weder außerhalb noch in Israel, an einem Sabbat, und sollte er auch der erste Festtag seyn, ein Lulab zur Hand genommen werden darf, wenn auch Allen die Festsetzung, in Betreff des Neumondstages, bekannt seyn sollte. Wie bereits früher erklärt wurde, hat das Verbot, am Sabbat einen Lulab zur Hand zu nehmen, in der Besorgniß seinen Grund, daß man ihn vier Ellen weit innerhalb eines öffentlichen Platzes forttragen könnte. 19) Wer zum Schofar und zur Laubhütte verpflichtet ist, ist's auch zum Lulab; wer von den ersteren frei ist, ist's auch von letzterem. Ein Kind, das den Lulab zu schütteln versteht, ist in Folge einer Satzung der Schriftgelehrten auch dazu verpflichtet, damit es sich zeitig an die Ausübung der Gesetze gewöhne. 20) Es ist eine von Moses herrührende Verordnung, die derselbe mit vom Sinai brachte, daß man außer dem Lulab auch noch einen Weidenzweig mit nach dem Tempel bringe, wobei allerdings wohl zu beachten ist, daß man mit dem, am Lulab befestigten Weidenzweige, noch keineswegs seiner Pflicht genügt. Es ist zu letzterem Behufs eine Ruthe mit einem daran befindlichen Blatte hinreichend. 21) Auf welche Weise kam diese Vorschrift zur Ausübung? Antwort: Man brachte an allen sieben Tagen täglich Weidenäste, stellte dieselben an den Seiten des Altars aufrecht auf, so daß sich der obere Theil derselben über den Altar neigte. Während des Hereinbringens und Aufstellens blies man eine Thekia, eine Therua und abermals eine Thekia. Fiel das Fest auf einen Sabbat, so stellte man an demselben die Weiden nicht auf; ausgenommen, wenn es gerade der siebente Tag war, welcher mit dem Sabbat zusammenfiel, wo man die Weiden allerdings auch am Sabbat aufstellte, damit Jedermann sehe, daß es eine vorschriftsmäßige Handlung sey. 22) Wie verfuhr man dabei? Man brachte die Weiden am Vorabende zum Sabbat in den Tempel, setzte sie in goldene Tonnen, um die Blätter vor dem Verwelken zu bewahren. Am andern Morgen lehnte man sie an den Altar, worauf das Volk herbeikam, davon nahm, und sich auf die übliche Weise ihrer bediente. Weil nun aber der Gebrauch der Weiden nicht eine ausdrückliche Vorschrift der Thora ist, so bedient man sich derselben nicht an allen sieben Tagen, sondern nur am siebenten, zum Andenken an den Tempeldienst. Wie verfährt man hierbei? Antwort: Man nehme außer der zum Lulab gehörigen Weide, eine oder mehrere Ruthen, und schlage damit zwei oder drei Mal ohne Segensspruch an den Boden, oder an ein Geschirr, denn dies ist blos ein von den Propheten herrührender Brauch. 23) Jeden Tag ging man, die Lulabe in der Hand, ein Mal um den Altar, mit den Worten: „ O Ewiger, hilf doch! o Ewiger, beglücke uns!" am siebenten Tage, ging man um den Altar auf diese Weise sieben Mal. Ueberall ist es nun, seit geraumer Zeit, in Israel Brauch, eine Erhöhung in die Mitte der Synagoge zu stellen und um dieselbe, ganz in derselben Weise, wie man es früher mit dem Altar gethan, herumzugehen, zum Andenken an den Tempel. 24) In Jerusalem war Folgendes Brauch. Man ging Morgens vom Hause weg, mit dem Lulab in der Hand, ging, ihn haltend, zur Synagoge, verrichtete so das Gebet, ging dann, ihn in der Hand haltend, Kranke zu besuchen und Trauernde zu trösten, und schickte ihn erst, wenn man in das Lehrhaus eintrat, durch ein Kind oder einen Sklaven nach Haus zurück. 25) Zu der Zeit, wo es noch Brauch war, auch am Sabbat den Lulab zur Hand zu nehmen, durfte eine Frau denselben von ihrem Sohne, oder ihrem Manne nehmen, und ihn am Sabbat wieder ins Wasser setzen. An einem Feiertage darf man Wasser sogar zugießen, und dasselbe an Zwischenfeiertagen sogar wechseln. 26) An die Myrthe, welche sich beim Lulab befindet, darf man nicht riechen: weil die Myrthe nur den einzigen Genuß des Wohlgeruches darbieten kann, dabei einzig aber zur Erfüllung des Gebotes, von jeder anderweitigen Benutzung, abgesondert worden, und also ihr Duft für alles Profane verboten ist. An einen Ethrog aber ist es gestattet zu riechen, da er durch die Weihung, nur als Speise ausgeschlossen ist. 27) Man darf den Ethrog, den ganzen siebenten Tag hindurch, nicht essen, denn, da er für einen Theil des Tages Mukza war, so ist er es auch für den ganzen Tag. Am achten Tage ist es wohl gestattet ihn zu essen. Aber in unseren Zeiten, wo wir zwei Tage feiern, ist der Ethrog auch am achten, obschon an demselben der Lulab - Brauch nicht geübt wird, zu essen verboten, wie er auch am achten zu jener Zeit verboten war, als man, des obschwebenden Zweifels halber, noch zwei Tage feierte, da man nicht wissen konnte ob er nicht der siebente sey. Bestimmt Jemand sieben Ethroge für die sieben Tage, so entledigt er sich an jedem Tage mit einem derselben seiner Pflicht, und kann ihn also am andern Morgen verzehren.

 

Achtes Capitel.

1) Wenn eins von den vier Stücken: Lulab, Myrthe, Weide und Ethrog verdorrt, geraubt oder gestohlen wurde so ist es unzulässig, selbst wenn der rechtmäßige Besitzer längst aufgegeben hätte; und eben so ist es unzulässig, wenn es aus einem früher zu dem Götzendienste bestimmten, wenn auch dermalen davon befreiten Haine, oder aus einer zum Götzendienste verführten Stadt herrührt. Ist eins dieser Stücke blos Eigenthum eines Götzen, so darf man sich derselben von vorn herein nicht bedienen; ist dies aber ein Mal geschehen, so ist man seiner Pflicht nachgekommen. Ist ein Stück zwar verwelkt, aber noch nicht völlig vertrocknet, so ist es noch brauchbar. In Zeiten der Noth und Gefahr kann auch ein vertrockneter Lulab gebraucht werden; hinsichtlich der übrigen Stücke, — ist dies aber nicht zulässig. 2) Ein Ethrog vom Vorgreiferm, von unrein gewordener Hebe, oder vom Unverzehnteten ist unzulässig. Ein Ethrog vom Demai ist brauchbar, denn Jedermann kann doch wohl seine Habe der allgemeinen Benutzung preisgeben, und sich auf diese Weise zum Armen machen, dem es gestattet ist, Demai zu essen. Einen Ethrog von reiner Hebe, oder vom zweiten Zehent in Jerusalem, soll man nicht nehmen, weil man denselben für Verunreinigung empfänglich machen könnte; hat man sich indeß einmal eines solchen bedient, so ist er giltig. 3) Ein Lulab, dessen Spitze abgebrochen, ist ungiltig; ist er gespalten, so, daß beide Seiten auseinander stehen und wie zwei verschiedene Stücke aussehen, so ist er ungiltig. Ist er vorn krumm gebogen, wodurch die Rückseite das Aussehen eines höckrigen Rückens bekommt, so ist er ungiltig; ist er nach hinten gebogen, so ist er giltig, weil dies seine natürliche Lage ist: ist er nach einer Seite gebogen, so ist er ungiltig; sind die Blätter von einander getrennt, hängen aber nicht wie Blätter dürrer Dattel-Aeste herab, so ist er giltig; sind die Blätter ganz welk geworden, so daß sie, wie Blätter dürrer Aeste, vom Rücken des Lulabs herabhängen, so ist er ungiltig. 4) Die Blätter des Lulab sind folgendermaaßen beschaffen: sie wachsen immer paarweise und sind auf der Rückseite zusammengewachsen; diese Rückseite der beiden zusammengewachsenen Blätter nennt man die Naht; ist nun diese gespalten, so ist der Lulab ungiltig; waren die Blätter ursprünglich vereinzelt, und war demnach gar keine Naht vorhanden, so ist der Lulab ebenfalls ungiltig. Liegen die Blätter nicht aufeinander, wie dies bei allen Lulaben der Fall ist, sondern steht eins unter dem andern, und reicht demnach die Spitze des einen bis an die Wurzel des höher liegenden, so daß der ganze Rücken des Lulab mit Blättern bedeckt erscheint, so ist der Lulab giltig, reicht aber die Spitze des einen nicht bis zur Wurzel des andern, so ist er ungiltig. 5) Ein Myrthenzweig, dessen Spitze abgebrochen - ist giltig; ist der größere Theil der Blätter abgefallen, so ist er giltig, sobald nur an einem Sproßchen noch drei Blätter vorhanden sind; sind mehr Beeren als Blätter vorhanden und jene sind von grüner Farbe, so ist er giltig: sind sie roth oder schwarz, so ist er ungiltig; vermindert man die Zahl der Beeren, so ist er giltig; es ist aber nicht gestattet, dies an einem Feiertage zu thun, weil es so gut wie Ausbessern hieße; hat aber Jemand dagegen gehandelt, und sie dennoch abgelesen, oder hat Jemand sie einzeln zum Verzehren abgegelesen, so ist die Myrthe dennoch giltig. 6) Ein Weidenzweig, dessen Spitze abgebrochen — ist giltig; einer, dessen Blätter welk wurden, ist ungiltig. 7) Hat ein Ethrog ein durchgehendes Löchelchen; sey es auch noch so klein, so ist er ungiltig; ist das Löchelchen nicht durchgehend, so ist er ungiltig, wenn das Loch so groß, oder größer als ein Jssar (ein Pfennig, kleine Münze) ist; fehlt das Geringste daran, so ist er ungiltig; ist die Warze, d. h. die kleine Erhöhung, worin das Röslein sitzt, abgefallen, so ist er ungiltig; ist der Stiel, durch den er mit dem Baume in Verbindung steht, vom eigentlichen Ethrog ausgerissen, so, daß an dieser Stelle eine Vertiefung geblieben ist, so ist er ungiltig; hat er an zwei oder drei Stellen Flechten, so ist er ungiltig; befindet sich nur an einer Stelle eine Flechte, die sich jedoch über den größten Theil der Frucht ausdehnt, so ist er ungiltig; hat er eine Flechte auf der Warze, sie mag nun noch so unbedeutend seyn, so ist er ungiltig; ist die äußerste feine Haut abgeschält, wodurch er nicht am Maaße verliert, sondern blos ein natürliches grünes Aussehen bekommt, so kommt es darauf an, ob dies an der ganzen Frucht der Fall ist, in welchem Falle sie ungiltig ist; blieb aber daran nur das mindeste ungeschält, so ist der Ethrog giltig. 8) Ein Ethrog, der angefault oder stinkend ist, einer der eingemacht oder abgekocht worden, oder einer der schwarz, weiß, fleckig oder lauchgrün ist, ist ungiltig. Ein Ethrog, den man in einer Form wachsen ließ, bis er eine fremdartige Gestalt angenommen, ist ungiltig; einer den man in einer natürlichen Form wachsen ließ, ist giltig, auch wenn er rautenartig wäre; eine Zwillingsfrucht, oder eine unreife, ist gil tig. An Orten, wo die Ethroge eine, etwas ins Schwärzliche fallende Farbe haben, können sie gebraucht werden; die ganz mohrenschwarzen aber, sind überall unbrauchbar. 9) Alles, was hier über die Ungiltigkeit der Ethroge, sie sey nun entweder durch die beschriebenen Fehler, oder verübten Raub oder Diebstahl bedingt, bezieht sich nur auf den ersten Feiertag. Am zweiten Feiertage hingegen, wie an den übrigen Feiertagen, sind alle Ethroge zulässig, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche des Götzendienstes, oder der verbotenen Benutzung wegen, als unzulässig erklärt worden sind; diese bleiben, wie für den ersten Feiertag, so auch für die übrigen Feiertage, unzulässig. 10) Am ersten Feiertage kann man nicht mit einem, von seinem Nächsten geliehenen Lulab, — seiner Pflicht sich entledigen, sondern man müßte denselben von ihm zum Geschenk erhalten haben. Bekam man ihn zum Geschenk mit der Bedingung, daß man ihn wieder zurückzugeben habe, so genüge man seiner Verpflichtung, und gebe ihn alsdann zurück; denn ein Geschenk, an welches die Bedingung der Zurückgabe geknüpft ist, bleibt doch immer ein Geschenk. Giebt der Empfänger aber den Lulab nicht wieder zurück, so ist er auch seiner Pflicht nicht entledigt, weil der Lulab alsdann als geraubt gelten müßte. Man schenke ihn nicht einem Minderjährigen, weil ein solcher wohl Etwas für sich erwerben, aber nach der Satzung der Thora sein Besitzthum nicht auf Andere übertragen kann, weshalb die Zurückgabe, wenn sie auch erfolgt wäre, von keiner Giltigkeit seyn würde. Wenn der Lulab, oder auch nur ein einzelnes von den vier Stücken, geborgt wäre, so könnte man mit dem Ganzen, am ersten Feiertage, nicht mehr seiner Pflicht Nachkommen. 11) Wenn eine Gesellschaft gemeinschaftlich einen Lulab oder einen Ethrog kauft, so kann sich keiner der dabei Betheiligten am ersten Feiertage mittelst desselben seiner Pflicht entledigen, wenn nicht die Anderen ihm ihre Antheile daran geschenkt haben. Wenn Brüder aus der Gesammtheit des väterlichen Nachlasses Ethroge käuflich an sich gebracht haben, und es nimmt nun einer von ihnen einen Ethrog und übt die herkömmliche Pflicht aus, so kommt es darauf an, ob er ihn verzehren dürfte, ohne daß die anderen Brüder darüber Klage führen würden, in solchem Falle nämlich ist er seiner Pflicht entledigt; sollten sie aber darüber Beschwerde führen, so hat er sich seiner Verpflichtung nicht entledigt, so lange, als sie ihm nicht ausdrücklich ihre Antheile schenken. Hat aber der Eine aus der Gesammtheit des Nachlasses einen Ethrog, der Andere eine Birne an sich gebracht, oder beide gemeinschaftlich einen Ethrog, einen Granatapfel und eine Birne, so kann sich keiner mittelst des Ethrogs seiner Pflicht entledigen, so lange die übrigen Antheile daran ihm nicht als Geschenk überlassen wurden; dies dürfte selbst dann nicht geschehen, wenn es die Anderen später nicht so genau damit genommen hätten, falls er ihn verzehrt. 12) Wenn es schon eine Pflicht ist, an allen Festtagen froh zu seyn, so war doch das Laubhüttenfest im Tempel eine Zeit ganz besonderer Freude, denn es steht geschrieben: „Ihr sollt euch vor dem Ewigen, eurem Gotte, sieben Tage lang freuen" (3 B. M. XXIII, 40). Was that man an diesem Feste? Am Vorabende zum ersten Feiertage richtete man im Tempel oben Plätze für die Frauen, und unten — für die Männer ein, damit sie sich nicht unter einander mengen möchten, dann begannen mit dem Ausgange des ersten Feiertags die Lustbarkeiten, und dieselben dauerten an jedem Zwischenfeiertage, sobald man das tägliche Vesperopfer dargebracht hatte, den übrigen Theil des Tages, und die ganze Nacht hindurch fort. 13) Die Lustbarkeiten bestanden in Folgendem. Man ließ die Pfeife ertönen, musizirte mit Cythern, Harfen und Zimbeln, Jeder auf einem Instrument, wobei Diejenigen sangen, die es verstanden. Man tanzte, schlug den Takt mit den Füßen, klatschte in die Hände, man sprang, und hüpfte umher, ein Jeder, so gut wie er konnte; auch wurden Lieder und Lobgesänge gesungen. Diese Lustbarkeiten durften jedoch weder den Sabbat, noch den Feiertag in den Hintergrund setzen. 14) Die Pflicht erheischt es, sich dieser Fröhlichkeit möglichst hinzugeben. Jedoch pflegte der große Haufe, oder der Erste — Beste, dabei nicht besonders aufzutreten; sondern blos die größten Gelehrten Israels, die Vorsitzer der Hochschulen, die Mitglieder des Synhedrions, die Frommen, die Aeltesten, und die Männer berühmter Thaten waren es, die am Laubhüttenfeste im Tempel tanzten, in die Hände klatschten, spielten, sangen und sich freueten; das übrige Volk aber, so Männer wie Frauen, waren blos da, um zuzusehen und zuzuhören. 15) Die Freude, welche Jemand bei der Ausübung eines Gesetzes, und durch die Liebe zu Gott, pflichtmäßig an den Tag legt, wird als eine große That angerechnet. Wer sich dieser Freude entzieht, ist strafwürdig; wie auch geschrieben steht: „Weil du dem Ewigen, deinem Gotte, nicht mit Freuden und mit fröhlichem Herzen gedient hast" (5 B. M. XXVIII, 47, 48). Wer bei solchen Gelegenheiten Stolz zeigt, sich selbst überschätzt und hochmüthig zeigt, der ist ein Sünder und ein Thor zugleich, und auf ihn bezieht sich die Warnung des weisen Salomo: „Brüste dich nicht in Gegenwert eines Königs" (Sprüche Sal. XXV, 6). Derjenige aber, der sich bei solchen Gelegenheiten erniedrigt und für gering hält der ist der wahrhaft Große und Geehrte, der sich in Liebe dem Dienste Gottes weihet. In diesem Sinne sagt auch David, König in Israel, von sich: „Ich würde mich dies Mal noch geringer zeigen, und meinen Augen unbedeutend erscheinen" (2 Sam. VI, 22). Ruhm und Ehre ist's vielmehr, vor Gott froh zu seyn, wie auch geschrieben steht: "Und der König sprang und hüpfte vor dem Ewigen" (2 Sam. VI, 16)*).

*) Die Abhandlung über die Scheckelgabe, wie auch die Bestimmung des Neumonds sind, als nur für den höhern Unterricht geeignet, aus diesem Schulbuche weggelassen.