Recht
Recht, Rechtssache, Rechtsspruch, Recht, Rechtsanspruch und Rechtsgesetz, Rechtsurteil, Rechtsbestimmung, Rechtslehre, Thora; Rechtssatzung, Chuka.
I. Name, Bedeutung, Teile und Umfang. Unter Recht oder Rechte versteht man in den biblischen und talmudischen Schriften die Ansprüche und Befugnisse des Menschen, der Gesellschaft oder des Staates, die ihm vermöge des Gesetzes, des Herkommens oder einer Übereinkunft zukommen. Die Gesetze, die diese Ansprüche und Befugnisse bestimmen oder in streitigen Fällen über sie entscheiden, heißen Rechtsgesetze, Rechtsnormen, mischpatim, auch dinim. Dieselben bilden im Mosaismus und in dem spätern talmudischen Gesetz neben den Gesetzen des Kultus und der Ethik die dritte Klasse des Gesetzes, die von diesen unterschieden werden. Ihr Gebiet sind das Öffentliche und das Private, die Regelungen des Öffentlichen und Bürgerlichen. Eine Klassifikation derselben nach ihren verschiedenen Fächern hat die Bibel noch nicht, dagegen schon das talmudische Schrifttum. Dasselbe teilt sämtliche Rechtsgesetze in zwei Hauptgruppen ein, in: a. das Zivil- oder Vermögensrecht, dine mamonoth, die Rechte oder die Strafen von Geldsachen; b. das Kriminalrecht, dine nephaschoth, die Rechte oder die Strafen über Personen. Zur ersten Bennennung, als der ersten Hauptgruppe oder dem ersten Hauptteile, gehören sämtliche Gesetze über Geldsachen, wozu auch das Eherecht in seinem vermögensrechtlichen Teile und das Erbrecht gerechnet werden. Die zweite Benennung oder die zweite Hauptgruppe, der zweite Hauptteil, umfasst das ganze Strafrecht mit Ausschluss von Geld-
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