Mischna

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Mischna. Feststellung und weitere Normierung des Gesetzes (der Ha-lacha) sowie das ausgelegte, festge­stellte und weiter normierte Gesetz (Halacha) selbst: also der Ausbau des Schriftgesetzes und das durch Tradi­tion und Schriftforschung ausgebaute erweiterte Schriftgesetz.

I. Name und Bedeutung. Der Name »Mischna« ist neuhebräisch, verschie­den in seiner Form und seiner Bedeu­tung von dem biblischen »Mischne« (Lehre), mit dem es nicht verwechselt werden darf. Der Stamm unseres »Mischna« ist »schana« und bedeutet im Neuhebräischen (im Talmud) »Leh­ren« und »Lernen«, von dem »Lehrer« schonim, »Lehrer der Halacha« schone halachoth heißen. Der Name »Mischna« ist den Wörtern mikra, Verkündigung, Lesestück, Bibel, und midrasch, For­schung, Schriftforschung, gleichgebil­det; seine Pluralform ist nicht mischnim, auch nicht mischnijoth, wie viele ange­ben, sondern mischnajoth = mikraoth und Midraschoth. In dem stammver­wandten aramäischen Dialekt heißt »Mischna« »mathnitha« von dem Stamme »תנא « lernen und lehren, so dass auch hier der Name für »Lehrer«, »Halachalehrer«, Tanaim, gleich dem obigen »schonim« ist. Nach der Stammbedeutung in beiden Sprachdia­lekten bezeichnet »Mischna« nicht wie mehrere annehmen, das zweite Gesetz, etwa das traditionelle Gesetz, sondern die Lehre, die Feststellung und weitere Normierung des Gesetzes der Halacha sowie das ausgelegte, festgestellte und weiter normierte Gesetz, Halacha, selbst wie dasselbe aus der Tradition und der Schriftforschung, Midrasch, hervorgegangen und so den Gesetzes­ausbau, das erweiterte Schriftgesetz ausmacht. In dieser Bedeutung haben wir die Benennung »Mischna« in ih­rem weiteren Sinne von dem in ihrem engeren zu unterscheiden. Im weitern Sinne bezeichnet dieselbe »Halacha­lehre« oder »Halachamitteilungen« im Allgemeinen. So spricht man von einer älteren und einer jüngeren Mischna, d. h. von einer älteren Halachalehre oder Halachamitteilung und von einer jüngeren, wo gewöhnlich letztere der Ersten als sie aufhebend entgegenge­stellt wird; ferner von einer Mischna, Halachamitteilung, Halachafeststel­lung des R. Akiba; des R. Elieser ben Jakob; des Bar Kappara u. a. m.; ebenso von 600 und 700 Mischnaordnungen der Tanaim (Chagiga 14a), worunter man durchaus nicht an eine angelegte größere Mischnasammlung dieses oder jenes Lehrers, als an einen abgerunde­ten Gesetzeskodex, gleich dem unserer Mischna, zu denken braucht, wenn auch jene diesen nicht ausschließt. Erst in ihrem engeren Sinne bezeichnet »Mischna« die Halachasammlung, als die in sechs Teilen, sedarim, Ordnungen, uns vorliegende, von dem Patriarchen R. Juda I. (190 — 210 n.) redigierte Ge­setzessammlung, den Gesetzeskodex.

II. Gestalt, Inhalt, Zusammenstel­lung, Kodifikation, Einteilung, Ord­nung, Hauptteile, Traktate, Abschnitte, Absätze, Aufeinanderfolge und Zusam­menhang. Die Mischna in ihrem enge­ren Sinne, als die große Gesetzeszusam­menstellung des Patriarchen R. Juda I., liegt uns in drei verschiedenen, nicht selten an Aufeinanderfolge, auch an Teilen und Inhalt voneinander abwei­chenden Ausgaben vor: die eine in Ver­bindung mit dem babylonischen Tal­mud, die andere im Zusammenhang mit dem jerusalemitischen Talmud, und die dritte unserer, von den obigen Talmuden gesonderten Mischna-Aus­gabe, der eigentliche Mischnakodex. Wir handeln hier von der Mischna in ihrer dritten Gestalt, dem uneigentli­chen Mischnakodex und werden auf die Abweichungen von demselben in den Texten der anderen oben angegebe­nen Mischnaausgaben da und dort auf­merksam machen. Dieselbe ist nach ih­ren Lehrstoffen in sechs Hauptteile, sedarim, Ordnungen, geordnet, welche »die sechs Ordnungen der Mischna« genannt werden und die in ihrer Abkür­zung die mnemotechnische Bezeichnung schass geben. Jeder dieser Hauptteile oder jede dieser Mischnaordnungen, se­ dar, hat zur genaueren Angabe einen besonderen dem Inhalte entlehnten Namen. So heißt die Erste: Seraim, Saaten, die bei dem Landbau zu beach­tenden Gesetze; die Zweite: Moed, Festzeit; Gesetze, betreffend die Feste und Festtage; die Dritte: Naschim, Frauen, Ehegesetze; die Vierte: Nesikin, Schäden, Zivil- und Kriminalrechte; die Fünfte: Kodaschim, Weihungen, Opfer- und Weihegesetze; die Sechste: Toharoth, Reinheits- oder Reinigungs­bestimmungen. Es zerfällt jeder Haupt­teil in mehrere Unterabteilungen, Trak­tate, Masechtot (singular: massichtha, Gewebe); jeder Traktat, Masechta, in Abschnitte, perakim; jeder Abschnitt, perek, in Absätze, Lehren, Mischnas oder Halachas.

So hat die erste Mischnaordnung Se­der seraim, Saaten, elf Traktate, Masech-tot: a. den Traktat Berachoth, Seg­nungen, über Gebete und Benedeiungen mit neun Abschnitten; b. den Traktat Pea, Feldenden, über die bei der Ernte für die Armen zu lassenden Getreide­oder Feldenden, mit acht Abschnitten; c. den Traktat Demai, Ungewisses, be­treffend die Früchte, über deren Ver-zehnten man im Ungewissen ist, mit sieben Abschnitten; d. Khilaim, Vermi­schungen, Mischgattungen, über die Verbote von den vermischten Gattungen bei Pflanzen, Tieren und Kleidungen, mit neun Abschnitten; e. Schebiith, sie­bentes Jahr, Sabbatjahr, betreffend das Erlassjahr am je siebenten Jahre, mit zehn Abschnitten; f. Therumoth, Heben, über die den Priestern abzuge­benden Heben, mit elf Abschnitten; g. Maaseroth, Zehnten, von dem Zehnten an die Leviten, mit fünf Abschnitten; h. Maaser scheni, Zweitzehnten, betref­fend den zweiten Zehnten, der in Jeru­salem verzehrt werden soll, mit fünf Abschnitten; i. Challah, Teigstück, Ab­gabe vom Teig an den Priester, mit drei Abschnitten; k. Orlah, Vorhaut, über das Verbot im 3. Mos. 19, 23, betref­fend den Genuss von Früchten in den ersten drei Jahren der neu gepflanzten Bäume, mit drei Abschnitten; 1. Biccu­rim, Erstlinge, betreffend das Gesetz von den Früchteerstlingen, mit vier Ab­schnitten. Abweichend hiervon ist die Aufeinanderfolge der Traktate dieser Mischnaordnung in der Tosephta, sie stellt folgende Reihenfolge auf: Bera­choth, Pea, Demai, Therumoth, Schebi­ith, Kilaim, Maaseroth, Maaser scheni, Challah, Orlah und Biccurim.

Die zweite Mischnaordnung, seder moed, Festzeit, hat sieben Traktate, Masechtot. Dieselben sind: 1. Shabbath, betreffend die Sabbathfeier, mit vierundzwanzig Abschnitten; 2. Eru­bin, Vermischung, Vereinigung ge­trennter Räume, über die Anstalten zur ideellen Aufhebung der Grenzen und Sperren der Wege und Höfe in Bezug auf das Shabbathgesetz z. M. 16. 2.9, mit zehn Abschnitten; 3. Pesachim, über das Pessachfest und Pessachopfer, mit zehn Abschnitten; 4. Schekalim, Sekel, über die nach z. M. 3o. II zu entrichtenden Sekel als Stempelsteuer, mit acht Abschnitten; 5. Joma, Tag, Versöhnungstag, über den Versöh­nungstag, mit acht Abschnitten; 6. Sukka, Laubhütte, über das Laubhüt­tenfest, die Laubhütte und den Fest­strauß (Lulab und Ethrog), mit fünf Abschnitten; 7. Beza, Ei, auch: Jom Tob, Festtag, über die Gesetze, betref­fend die Feste; 8. Rosch haschana, Jah­resanfang, über das Neujahrsfest und die anderen Neujahre, als z.B. der Landwirtschaft, der Königseinsetzung usw., mit vier Abschnitten; 9. Taanith, Fastzeit, Gesetze, betreffend die Fast­tage, mit vier Abschnitten; 10. Megilla, Rolle, Bestimmungen über das Vorle­sen des Estherbuches und die Feier des Purimfestes, mit vier Abschnitten; 11. Moed Katan, kleine Festzeit, über die Zwischenfeiertage und über die ande­ren kleinen Feste und Trauerfeier, mit drei Abschnitten; 12. Chagiga, Feier, Festopfer, über die Festopfer und die Wallfahrten zur Feier der Feste in Jeru­salem, mit drei Abschnitten. Eine Ab­weichung von dieser Aufeinanderfolge der Traktate bringen der babylonische Talmud und der jerusalemitische Tal­mud. Erstere hat: 1. Sabbath; 2. Eru­bin; 3. Pesachim; 4. Beza; 5. Moed Ka­tan; 6. Chagiga; 7. Rosch haschana; 8. Jorna; 9. Sukka; 10. Taanith; 11. Sche­kalim, und 12. Megilla. Bei letzterem sind: 1. Sabbath; 2. Erubin; 3. Pesachim; 4. Jorna; 5. Schekabim; 6. Sukka; 7. Rosch haschana; 8. Beza; 9. Taa­nith; 10. Megilla; 11. Chagiga, und 12. Moed Katan.Die dritte Mischnaordnung Na­schim, Frauen, hat sieben Traktate nach folgender Reihenfolge: 1. Jeba­moth, Schwägerinnen, von der Schwa­gerehe, mit sechzehn Abschnitten; 2. Kethuboth, Verschreibungen, Ehepakte und das Eherecht überhaupt, mit drei­zehn Abschnitten; 3. Nedarim, Gelüb­den, mit elf Abschnitten; 4. Nasir, Ent­haltsamer, von den Enthaltsamgelübden in 4. M. 6. 1, dem Nasiraat, mit neun Abschnitten; 5. Sota, Abirrende, über die Ehebruchsverdächtigung bei einer Frau nach 4. M. 5. r I, mit neun Ab­schnitten; 6. Gittin, Scheidebriefe, über Ehescheidungen, Scheidungsurkunden und andere Urkunden, mit neun Ab­schnitten; 7. Kidduschin, Trauungen, über Verlöbnisse, Eheschließung u.a.m., mit vier Abschnitten. Auch in dieser Mischnaordnung haben wir Abwei­chungen der oben genannten beiden Talmude zu verzeichnen. Der babylo­nische Talmud hat die Reihenfolge der Traktate: 1. Jebamoth; 2. Kethuboth; 3. Kidduschin; 4. Gittin; 5. Nedarim; 6. Nasir; 7. Sota. Dagegen zählt der je­rusalemitische Talmud: 1. Jebamoth; 2. Sota; 3. Kethuboth; 4. Nedarim; 5. Gittin; 6. Nasir und 7. Kidduschin.

Die vierte Mischnaordnung, Nesikin, Schäden, besteht aus zehn Traktaten: 1. Baba kama, erste Pforte, über Scha­denersatz, mit zehn Abschnitten; 2. Baba mezia, mittlere Pforte, über Funde, Aufbewahrungen, Miet- und Leihbestimmungen nach 2. M. 21. 22, mit zehn Abschnitten; 3. Baba bathra, letzte Pforte, über Sach-, Erb- und Ur­kundenrecht, mit zehn Abschnitten; 4. Sanhedrin, über die Richter, Gerichts­höfe, Kriminalrecht nebst Kriminal-und Zivilprozessordnung, mit elf Ab­schnitten; 5. Maccoth, Strafen, über den Verbrecher zu verhängende Stra­fen, Geißelhiebe, Todesstrafe usw. nach 5. M. 25. 2, also ebenfalls Kriminal­recht und Kriminalprozessverfahren, mit drei Abschnitten; 6. Schebuoth, Eide, über gerichtliche und außerge­richtliche Eide nebst anderen Prozess­sachen, mit acht Abschnitten; 7. Eda­joth, Bezeugte Gesetzesbestimmungen, mit acht Abschnitten; 8. Aboda sara, Götzendienst, über den Bilder- und Götzendienst und die mit ihm im Zu­sammenhang stehenden verbotenen Gegenstände, mit fünf Abschnitten; 9. Aboth, Väter, Sprüche der Väter, mit fünf Abschnitten; 10. Horajoth, Ge­richtliche Entscheidungen, mit drei Abschnitten. Im Talmud Jeruschalmi fehlen die Traktate Edajoth und Aboth und im babylonischen Talmud ist die Reihenfolge: Baba kama, Baba mezia, Baba bathra, Aboda sara, Sanhedrin, Schebuoth, Maccoth, Edajoth, Hora­joth und Aboth.

Die fünfte Mischnaordnung: Kado­schim, Weihungen, Opfer- und Weihe­gesetze, besteht aus elf Traktaten nach folgender Reihenfolge: 1. Sebachim, Opfer, über die Opfer und ihre Dar­bringung, mit vierzehn Abschnitten; 2. Menachtoh, Mehlopfer, von den Speise-und Trankopfern nebst ihrer Darbringung, mit dreizehn Abschnitten; 3. Cholin, Ungeweihtes, Profanes, von den Schlacht- und Speisegesetzen, mit zwölf Abschnitten; 4. Bechoroth, Erst­geburten, von den Gesetzen über die Erstgeburten bei Menschen und Vieh nach 2. M. 13. 2 und 4. M. 18. 17, mit neun Abschnitten; 5. Erachin, Schät­zungen, von den Abschätzungen der Gott geweihten Personen, die nach 3. M. 27. 2 ausgewählt werden sollen und anderer auszulösenden Gegen­stände, mit neun Abschnitten; 6. The-mura, Vertauschung, über Verwechs­lung oder Vertauschung der als Opfer geweihten Tiere nach 3. M. 27. 10. 33, mit sieben Abschnitten; 7. Kherithoth, Ausrottungen, von den Strafen der Ausrottung und deren Versöhnungsop­fern, mit sechs Abschnitten; 8. Mëila, Veruntreuung, von den Gesetzen über Veruntreuung heiliger Sachen und de­ren Ersatz nebst Opfer, nach 4. M. 5. 6. 7. 8., mit sechs Abschnitten; 9. Tha­mid, Beständiges Opfer, von den Be­stimmungen über die täglichen, mor­gens und abends darzubringenden Opfer, nach 2. M. 29. 38 und 4. M. 28. 3, mit sieben Abschnitten; 10. Mid­doth, Maße, Abmessungen des Tempels und seiner Geräte oder die Beschrei­bung des Tempels, des Tempelberges und des Vorhofes, auch des Tempelbe­suches, Tempeldienste und der Tempel­bewachung, mit fünf Abschnitten; 11. Kinnin, Vogelnester, von den Vögelop­fern, den Opfern des Armen, mit drei Abschnitten. Im babylonischen Talmud ist diese Reihenfolge: Sebachim, Me­nachoth, Bechoroth, Cholin, Erachin, Themura, Kherithoth, Mëila, Kinnin, Thamid und Middoth. Wieder eine an­dere Reihenfolge hat die Tosephta: Cholin, Menachoth, Bechoroth, Era-chin, Themura, Mëila, Kherithoth, Kor­banoth (d. i. Sebachim).

Die sechste Mischnaordnung, To­haroth, Reinigung (Verunreinigungen), hat zwölf Traktate: 1. Khelim, Gefäße, von der Verunreinigung der Gefäße, Kleider und anderer Geräte, mit drei­ßig Abschnitten; 2. Ohaloth, Zelte, von der Verunreinigung der Zelte, Hütten und Häuser durch Leichname nach 4. M. 19. 14, mit achtzehn Abschnitten; 3. Negaim, Aussatz, von der Verunrei­nigung des Aussatzes am Menschen, an Häusern und Gewändern nach 3. M. 13 und 14 mit vierzehn Abschnit­ten; 4. Para, Kuh, rote Kuh, von dem Verbrennen der roten Kuh mit dem bei deren Asche zu beachtenden Ritus in ihrem Gebrauche zur Reinigung und Entsündigung nach 4. M. 19 mit zwölf Abschnitten; 5. Toharoth, Reinheiten, eigentlich: Verunreinigungen, von den Objekten der Unreinheiten und der Verunreinigungen miti zehn Abschnit­ten; 6. Mikwaoth, Wassersammlun­gen, von den Quell-, Fluss- und Regen­wasserbädern zur Reinigung von Menschen und Gefäßen mit zehn Ab­schnitten; 7. Nidda, Absonderung, von dem an der Menstruation eines Weibes haftenden Verunreinigungen mit zehn Abschnitten; 8. Machschirin, zum Unreinwerden, 6 Kapitel, enthält Bestimmungen über jene Dinge, die geeignet sind, unrein zu machen. 9. Zabim, die mit einem Ünreinen Samenfluß Behafteten, 5 Kapitel, enthält Bestimmungen über den unreinen Samenfluß. 10. Tebul jom, derjenige, der an demselben Tage ein Tauchbad genommen hat, 4 Kapitel, enthält Bestimmungen über denjenigen, der aus Reinheitsgründen ein Tauchbad genommen hat und nun bis zum Sonnenuntergang unrein bleibt. 11. jadajim, Hände, 4 Kapitel, enthält Bestimmungen über die rituelle Unreinheit und Reinigung der Hände. 12. Ukzin, Stiele, 3 Kapitel, enthält Bestimmungen über jene Fälle, bei denen Stiele, Schalen, Kerne und umhüllende Blätter von einer unrein gewordenen Frucht deren Unreinheit übernehmen.

Mehreren Mischnatraktaten werden über den Zusammenhang und die Auf­einanderfolge der Traktate Aufklä­rungen angegeben. Aber schon der Gaon R. Scherira (im 10. Jahrh. n.) er­klärt gegen diese talmudische Anga­ben, dass der Aufeinanderfolge kein innerer systematisch inhaltlicher Zu­sammenhang zu Grunde liege, sondern sie eine rein zufällige, äußerliche und völlig lose Zusammenstellung bilde. Indessen waren in den folgenden Jahr­hunderten nicht alle Talmudisten mit dieser Erklärung einverstanden. Moses ben Maimon (1135 1204) bemüht sich in der Einleitung zu seinem Mischnakommentar innere Gründe für die Aufeinanderfolge der Traktate der Mischnaordnungen aufzusuchen, doch auch er geht in denselben über die tal­mudischen Angaben für die Aufeinan­derfolge hinweg und lässt den Traktat Gittin nach dem von Nasir folgen. Wir schließen uns der Meinung des Gaon Scherira an, aber glauben, dass man bei der Zusammenstellung und Aufein­anderfolge gewissen traditionellen Me­thoden, wie sie in den Lehrhäusern zur Anwendung gekommen und die The­mata zum Vortrag und zur Behandlung aufeinander folgen ließen, gefolgt sei. Was den Inhalt dieses bedeutenden Werkes betrifft, kann dasselbe hier nur kurz angedeutet werden, was bereits oben geschehen ist. Im Allgemeinen bemerken wir, dass die Mischna nicht bloß Halacha, Gesetzeserläuterungen, sondern auch Agada enthält. Es gibt Traktate von nur halachischem Inhalte, andere untermischt von Halacha und Agada, und wieder welche, die nur Agada haben. Die Agada der Mischna zeichnet sich durch Kürze und Deut­lichkeit des Ausdrucks, Reinheit des Gedankens aus und hält sich fern von dem grobsinnlichen Anthropomorphis­mus und dem Wunder- und Geister­glauben späterer Zeit.

III. Geschichte, Abfassung, Redak­tion und Würdigung. Die Mischna, wie sie uns heute in ihren sechs Ordnungen (Hauptabteilungen) vorliegt, wird, wie bereits oben angegeben, als ein von dem Patriarchen Juda I. abgefasstes und redigiertes Gesetzsammelwerk be­zeichnet. Diese Angabe von der Abfas­sung der Mischna durch R. Juda I. ha­ben wir nicht so zu verstehen, als wenn sie ihm allein ihre Entstehung und Voll­endung zu verdanken gehabt hätte, sondern, dass sie durch ihn teils aus früher angelegten Halachasammlun­gen, die er revidiert und umgearbeitet hatte, teils aus eigenen veranstalteten Halachasammlungen hervorgegangen und bis auf einige Zusätze späterer Lehrer, ihren Abschluss gefunden. Aus den talmudischen Notizen: a) »Edajoth (der Traktat Edajoth) ist an demselben Tage unter dem Patriarchat R. Gam­liels II. zum Abschluss gebracht wor­den«; b) Gehe zu »Negaim und Ohaloth«! (zu den Traktaten von Negaim und Ohaloth), was als Ruf an R. Akiba von seinen Zeitgenossen gekannt ist; c) R. Jose (im zweiten Jahrhundert n.) lehrte: »Heil dir Khelim (Traktat Khe­lim), du beginnst mit Satzungen über Unreinheit und endest mit denen von der Reinheit«; d) Mag er uns den Trak­tat »Okazim« erklären, war die ge­heime Verabredung unter R. Mair und R. Nathan, wie sie den Patriarchen R. Simon b. Gamliel in Verlegenheit zu setzen gedachten, geht deutlich hervor, dass schon vor dem Patriarchen R. Juda I. Halachasammlungen nach be­stimmten Traktaten ähnlich unserer Mischna existierten. Hierzu kommt, dass ausdrücklich ein Teil des vierten Abschnittes in Kidduschin Hillel I. (Jebamoth 37 a), der Traktat »Mid­doth« dem R. Elieser ben Jakob, der Traktat Tamid dem R. Simon aus Miz-pa, Zeitgenossen des R. Gamliel I. und endlich sämtliche anonymen Mischnas in unserer Mischnasammlung dem R. Mair zugeschrieben werden. Diese Männer, die Halachasammlungen, Mischnas, lange vorher veranstaltet hatten, waren unter anderen: R. Gam­liel II., R. Akiba und R. Mair. Von der Tätigkeit des Patriarchen R. Gamliel II. ist bekannt, dass er in Synhedrialsit­zungen Zeugnisse über Halachoth auf­nehmen und über deren Vollgültigkeit abstimmen und so eine Art Codex an­legen ließ, woraus der schon genannte Traktat hervorgegangen war. Über R. Akiba haben wir die Notiz, dass er zu der Lehre, Halacha, Ringe, Abschnitte machte und sie nach Fächern einteilte. Seine eigene Lehre über den Halacha­vortrag war: »Man ordne die Halachoth vor ihnen gleich einem gedeckten Tische, denn es heißt: Dir ist es gezeigt worden, um zu erkennen. « Solche von R. Akiba angelegten Halachasamm­lungen unter dem Namen »Mischna« gedenken außer den Midraschim, auch noch nichtjüdischen Autoren. Der Hauptsatz darüber lautet: »Die anony­men Mischnas sind von R. Mair, die Tosephta von R. Nehenija und sämtliche nach R. Akiba.« Dass solche Mischnasammlungen unter den Zeit­genossen R. Akibas wirklich existierten und oft benutzt wurden, beweist die Mahnung des R. Josua (im 1. Jahrh. n.): »Die Tanaim sind die Zerstörer der Welt, sie entscheiden nach ihrer Mischna.« (Sota 20a, eine Klage, die noch Rabina wiederholt.) Wir haben bereits oben den Ausspruch R. Joses, eines Schülers R. Akibas, über den Traktat Kelim zitiert. Fortgesetzt wur­den solche Anlegungen von Halacha­sammlungen von seinem Schüler R. Mair. Er war der Lehrer des Patriar­chen R. Juda I., und seine Halacha­sammlungen standen bei diesem in solch hohem Ansehen, dass er sie in seine Mischna mit aufnahm, wo diesel­ben als die Anonymen kennbar und als die des R. Mair von den Späteren be­zeichnet wurden. Die Größte, umfas­sendste und bedeutendste Halacha­sammlung war die des Patriarchen R. Juda I.. Dieselbe erstreckte sich auf alle Teile der Halacha, nahm in sich fast alle Vorarbeiten seiner Vorgänger und wurde im Gegensatze zu den früheren Sammlungen »Mischna des R. Juda« genannt, die von seinen Schülern und den Späteren als der allein gültige Ge­setzescodex gehalten. Es ist die, bis auf einige Zusätze der Späteren, uns heute vorliegende Mischna mit ihren sechs Ordnungen, 6o Traktaten und 523­524 Abschnitten, ein unvergleichlich großartiges Schriftwerk des jüdischen Altertums, ein Denkmal des jüdischen Volkslebens in seinem religiösen, staat­lichen und sittlichen Wirken und Schaf­fen, das für die Kenntnis der Religions-Rechts- Staats- und Sittengeschichte des Judentums eine wertvolle Fund­grube bildet, die besser gekannt zu werden verdient. Die Abfassung und Redaktion dieser Mischnasammlung unternahm der Patriarch mit Hilfe der Gelehrten seiner Zeit und nach den ihm vorgelegenen älteren Mischna­sammlungen mit der größten Umsicht und Vorsicht. Er forschte und fragte nach der richtigen Leseart vieler Hala­choth, schämte sich nicht, oft über die Bedeutung vieler ihm fremden Ausdrü­cke Erkundigungen einzuholen, nahm, um Missverständnissen und Missdeu­tungen vorzubeugen, einen großen Teil des Halachoths wörtlich auf, verhan­delte mit seinen Kollegen und Schülern bei Meinungsverschiedenheiten über die endliche Schlussfassung des betref­fenden Gesetzes, scheute nicht die Mühe, den Gegenstand mehrere al zum Vortrag zu bringen, und unternahm noch im späteren Alter eine abermalige Revision und Verbesserung der in früheren Jahren bereits vollendeten Abfassung der Mischna. Nichtsdesto­weniger erlitt der Text dieser Mischna­sammlung bei seinen Jüngern manche Veränderungen. Die Jünger des Patri­archen, welche dieselbe weiterverbrei­teten, erlaubten sich manche Umstel­lung im Texte, viel Zusätze zu demselben, welche die Mischna deutli­cher machen und sie ergänzen sollten. So war es Levi ben Sissi, der bei Lebzeit des Patriarchen Textkorrekturen in der Mischna vornahm. Dass solches Ver­fahren oft zu Entstellungen und Sinn­verdrehungen des Textes führte, lässt sich wohl denken. Es erhoben sich da­her noch zur Zeit missbilligende Stim­men gegen jede Korrektur oder jeden Zusatz zu dem von R. Juda I. redigier­ten Mischnatexte. Eine andere Frage von Bedeutung ist heute die, ob die Mischna nach ihrer Abfassung und Re­daktion durch R. Juda I. niederge­schrieben wurde. Die Beantwortung dieser Frage beschäftigte die jüdischen Gelehrten im Mittelalter und der neu­esten Zeit. Der Gaon Sherira (1070) und nach ihm R. Salomo Jizchaki, ge­nannt Raschi (1040 — 1105), Moses de Concy u. a. m. nehmen an in Betracht des Verbots, das mündliche Gesetz nie­derzuschreiben, dass die Mischna erst später, aber nicht zur Zeit R. Juda I. schriftlich abgefasst wurde. Gegen diese Annahme erklären sich fast sämt­liche spanischen Gelehrten: Nissim ben Jakob aus Kairuan (987); Samuel Halevi, der Nagid, in Malaga (1027 —1055); Abraham b. David, Jehuda Ha-levi, Maimonides (im 12. Jahrh.) u. a. m. Uns scheint das Verbot vom Niederschreiben des mündlichen Ge­setzes, der Grund der Meinung der ers­teren gegen die schriftliche Abfassung der Mischna, erst späteren Ursprungs zu sein, etwa gegen das Ende des zwei­ten Jahrhunderts n., als Verwahrung gegen das Christentum, als diese sich an die Stelle des Judentums zu setzten begann und den Übergang dessen Auf­gabe auf die Christen durch die An­nahme und Anerkennung des Bibelka­nons behauptete. Wir entnehmen dies aus folgender Midraschstelle: R. Juda b. S. lehrte: Moses beabsichtigte die Mischna (die Tradition) niederzu­schreiben, da schaute Gott im Voraus, dass die Völker die Thora griechisch übersetzen, sie lesen, sich an die Stelle Israels setzen und sprechen werden: »Wir sind Israel, Söhne Gottes!« Er sprach zu Mose: »Du wolltest die Mischna niedergeschrieben haben, welcher Unterschied wäre alsdann zwi­schen Israel und den Völkern der Welt?« So heißt es auch: »Schrieb ich ihm die Menge meiner Thora, sie wür­den gleich fremd gehalten werden (Ps. 119)«. Der Erste, der von einem Ver­bot der Aufzeichnung von Halachoths spricht, ist R. Jochanan (im 3. Jahrh.), und nach ihm war es der Dolmetscher des R. Simon ben Lakisch, der dieses Verbot in der Schrift 2. M. 34. 27: »Schreibe dir diese Worte, denn durch (den Mund) dieser Worte«, angedeutet finden will. Nach anderen rührt dieses Verbot schon aus der Schule des R. Is­mael im zweiten Jahrhundert n. her, das in den Ausdrücken: »Schreibe di­ese (d. h. nur diese) Worte« nachgewie­sen wird. Wie sehr R. Jochanan mit diesem Verbot eine Verwahrung gegen die Annahme des Christentums beab­sichtigte, ersehen wir aus seinem ande­ren mit Obigem in Verbindung stehen­den Ausspruch: »Gott schloss mit Israel nur wegen der mündlichen Lehre den Bund.« Doch haben die Autoren dieses Verbots es damit von vornherein nicht allzu streng genommen. Beide, R. Jochanan und R. Simon ben Lakisch, besaßen schriftliche Aufzeichnungen der Agada, in denen sie am Shabbath zu lesen pflegten, und entschuldigten ihr Tun damit, dass es besser sei, die gesetzliche Verordnung nicht zu beach­ten, als die Thora zu vergessen. Dass sie sich diese Ausnahme nicht bloß bei der Aufzeichnung der Agada, sondern auch bei der von den Halachoths ge­statteten, ersehen wir aus der talmudi­schen Stelle daselbst, wo dieses Zitat in Bezug auf Halacha gebracht wird mit der Schlussfolgerung: »Neue Sachen, neue Halachaerörterungen dürfe man aufzeichnen.« Rechnet man hierzu, dass an vielen Stellen Mischna neben Ha-lacha als zwei Gegenstände angeführt werden, so können wir ohne jedes Be­denken mit denen übereinstimmen, wel­che die schriftliche Aufzeichnung der Mischna durch R. Juda I. vollzogen an­nehmen. Beweise für die Jugend dieses Verbots haben wir in der Angabe, dass Simon ben Asai, ein Lehrer im Anfange des zweiten Jahrhunderts n. in Jerusa­lem eine genealogische Schriftrolle ge­funden. Älter als diese Rolle ist die Fas­tenrolle, megillath Taanith, deren schriftliche Abfassung den Lehrern vor der Zerstörung des Tempels zugeschrie­ben wird. Auch bei den Gaonen herrschte die Meinung, dass das Nie­derschreiben der Tradition erst von Hillel ab verboten wurde, nachdem dieser die Mischna in sechs Ordnungen abgefasst hatte. Am Ende des zweiten Jahrhunderts n. waren es: R. Chija, Rabh und Samuel, sämtlich Schüler des R. Juda I., die sich mit schriftlichen Abfassungen von Halachasammlungen beschäftigten. Noch Raba (338 352 ), das Schuloberhaupt, weiß kein eigent­liches Verbot gegen das Niederschrei­ben der Tradition, sondern rät dage­gen, weil sonst das Büchermachen kein Ende nehme. Vielleicht ist obiger Aus­spruch R. Jochanans: »Die Schreiber der Halachoths sind gleichsam Ver­brenner der Thora« gegen die nach der Abfassung der Mischna vorgenomme­nen schriftlichen Halachasammlungen, die gegenüber der Mischna als apo­kryph galten. Es war dies bekanntlich die Tätigkeit der Schüler des R. Juda I., die das Material, aus dem die Mischna hervorgegangen, nicht der Vergessen­heit anheim fallen lassen wollten. Von solchen Halachasammlungen haben sich erhalten, wenn auch mit verschie­denen späteren Zusätzen und Umarbeitungen: die Mechilta, die Bücher Sifra und Sifri, die Tosephta und die in den beiden Talmuden zitierten Bo­raithas, die sich in den oben genannten Schriften nicht vorfinden. Diese Schil­ler waren: R. Janai, R. Chija, Simon ben Kappara, R. Uschija und Rabh. Wir besitzen in diesem Schrifttum rei­che Quellen für das Verständnis und die Erklärung der Mischna, wofür sie schon von den Amoraim in ihren Mischnadiskussionen benutzt wurden. Die Mischna blieb der Mittelpunkt der Gesetzesdiskussion und der Lehrvor­träge in den Lehrhäusern; man gewann sie immer lieber wegen ihrer Kürze und Prägnanz und achtete sie hoch. Die Halacha erhielt durch sie einen Ab­schluss; man betrachtete ihre Aussprü­che als Gesetzesnormen, über welche niemand hinausgehen durfte. Die Ge­setzeslehrer verhielten sich in ihren Forschungen zur Mischna, wie die äl­teren Gesetzeslehrer zur Schrift; sie waren von da ab nur die Erklärer, die Ausleger der Mischna und hießen im Gegensatz zu den Tanaim, »Amoraim«, Ausleger, Erklärer der Mischna. Doch empfahl man, besonders in der ersten Zeit, sich auch um die Quellen der Mischna, um die Gesetzesdiskussi­onen und Gesetzesherbeileitungen zu kümmern, sich auch mit deren Studien zu befassen. Die Mahnung darüber lautete: »Die sich mit der Schrift allein beschäftigen, haben ein gutes Werk, aber auch keins; mit der Mischna, voll­führen ein gutes Werk und erhalten ihren Lohn; mit der Gemara d. h. mit den Herleitungen und den Diskussionen des Gesetzes, vollführen die größte Tat, doch eile zur Mischna mehr als zur Ge­mara.. Diese Lehre, heißt es weiter, wurde in den Tagen des Patriarchen R. Juda I. erst in ihren ersten zwei Teilen vorgetragen, aber, als in Folge dersel­ben die Mischna vernachlässigt wurde und alle sich der Gemara zuwendeten, wurde sie mit ihrem Schlussteil, »Man eile mehr zur Mischna als zur Ge­mara«, wiederholt. Eine tiefe Würdi­gung der Mischna haben wir in den Lehrsprüchen des R. Jochanan (im 3. Jahrh. n.): »Wer«, lehrte er, »mir eine Mischna erklärt, dessen Kleider trage ich in das Badehaus.. In einem ande­ren Satz sagte er: »Bei wem findest du den Kampf für die Thora? Nur bei dem, der viele Mischnas kennt.« Nach einem anderen ist nur derjenige ein Ge­lehrter, der seine Mischna zu erklären versteht. Ein Dritter dieser Zeit (im 3. Jahrh. n.), R. Sera, hat darüber den Ausspruch: »Alle Tage des Armen sind böse«, das sind die Schriftkundigen, »aber der frohen Herzens ist, hat be­ständiges Mahl«, d.i. der Mischnage­lehrte. Erst bei den Lehrern des vierten Jahrhunderts n. in der Blütezeit der tal­mudischen Diskussionen stoßen wir auf einige Aussprüche, die der Mischna nicht diese Achtung zollen. So lehrte Raba: »Wer Steine ausreißet schädigt sich«, das ist der Mischnakundige; »aber wer Holz spaltet, gewinnt«, das ist der Gemarist; ferner: »der Weinstock grünt«, das sind die Schriftkun­digen; »geöffnet sind die Knospen«, das sind die Mischnakenner; »es blü­hen die Granaten«, das sind die Gema-risten. Ein Zweiter, der gelehrte Rab Anan, hat darüber: »Die da wandeln auf dem Weg«, das sind die Mischna­gelehrten; »auf gebahnten Straßen«, das sind die Talmudisten, »denn alle ihre Erörterungen sind Worte der Thora.« Ein Dritter, Rab Saphra, ach­tet die drei Hauptzweige: Bibel, Mischna und Talmud gleich; er lehrte, man teile seine Lebensjahre: »Ein Dritt­teil zur Schrift; ein Drittteil zur Mischna und ein Drittteil zur Gemara.« Von ei­nem Vierten ist die Lehre: »Bereite draußen dein Werk«, d. i. das Schrift­studium; »mache das Feld zurecht«, d. i. das Lernen der Mischna; »und baue das Haus«, d. i. das Studium der Gemara.