Mischehe

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Mischehe. Die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Ehe zwischen zwei Personen, Mann und Weib, ver­schiedenen Glaubensbekenntnisses, hier zwischen Juden und Nichtjuden, kam im Judentum sehr früh zur Erörterung, und hat im Laufe der Zeit verschiedene Modifikationen erfahren. Das mosa­ische Gesetz stellt darüber auf: »Und du sollst dich nicht mit ihnen (den sieben kanaanitischen Völkern) verschwä­gern; deine Tochter gib nicht seinem (ihrem) Sohne und seine (ihre) Tochter nimm nicht für deinen Sohn. Denn man könnte deinen Sohn von mir (Gott) abführen, dass sie fremden Göt­tern dienen.« Reißt man dieses Gesetz nicht aus seinem Zusammenhange, sondern liest es mit den ihm vorausge­henden Versen 1 und 2: »So der Ewige, dein Gott dich in das Land bringt — und er vor dir verscheucht die vielen Völ­ker: die Chitier, die Girgasiter, die Emoriter, die Kanaaniter, die Perisiter, die Chiviter und die Jebussiter, schließe mit ihnen keinen Bund«; so ergibt es sich, dass sein Verbot der Mischehe sich zunächst auf die sieben kanaani­tischen Völkerscharen bezieht. Der Grund davon ist die abscheuliche Art ihres Götzendienstes, auf dessen Ver­nichtung abgezielt wird. Sehr richtig fügt das Targum Jonathan diesem Ge­setze erklärend hinzu: »Denn jeder, der sich mit ihnen verschwägert, hat sich gleichsam mit ihren Götzen verschwä­gert.« Schärfer noch als hier im 5. B. Mos. ist ein ähnliches Gesetz im 2. B. Mos. 34. 16: »Dass du nicht mit dem Bewohner des Landes einen Bund schließest, so du nehmest von seinen Töchtern für deine Söhne, werden seine Töchter ihren Götzen nachbuhlen und deine Söhne zu ihren Götzen verfüh­ren.« Ob die Mischehe eines Israeliten mit anderen heidnischen Völkern mit-begriffen sei, ist eine Frage, die im Tal­mud von den Gesetzeslehrern des zweiten Jahrhunderts n. aufgeworfen und beantwortet wird. Wir greifen dieser späteren Verhandlung nicht vor und halten uns erst an der Bibel. Das mosa­ische Gesetz verbietet ferner die Auf­nahme in die Religionsgemeinde, also auch die Ehe, von den Grenzvölker­schaften: mit Ammon und Moab bis das zehnte Geschlecht, und von den Ägyptern und den Edomitern bis das dritte Geschlecht. Dieser Ausschluss von der Religionsgemeinde, also auch von der Ehe mit ihnen, erstreckt sich jedoch, nach den Exegeten, nur auf die männlichen Individuen, sodass die Ehe mit den Töchtern dieser Völkerschaften gestattet ist. So wird im Buche Ruth die Ehe der Moabiterinnen Orpa und Ruth mit Machlon und Khilion, den Söhnen Elimelechs, ohne Tadel er­wähnt, und die zweite Ehe Ruths mit Boas besonders rühmlich wegen Isai und David, die von ihnen abstammten, hervorgehoben. Wie es mit den Töch­tern anderer Völker außer den genann­ten zu nehmen sei? Darüber gibt uns das Gesetz über die Kriegsgefangene 5. M. 21. 11 — 15, das die Ehelichung derselben gestattet und regelt, Auf­schluss. Ob der Verehelichung mit ei­ner Heidin von den anderen Völkern der Wechsel deren Religionsbekennt­nisses vorauszugehen habe, so dass sie erst Jüdin werden müsse, ist nirgends angegeben, vielleicht dem erwähnten Gesetze von der Kriegsgefangenen zu entnehmen. Dasselbe lautet: »Und sie soll das Gewand ihrer Gefangenschaft von sich ablegen, in deinem Hause ver­weilen und ihren Vater und ihre Mut­ter beweinen; nachher kannst du zu ihr kommen und sie ehelichen, sie soll dir zur Frau sein.« In den biblischen Be­richten über die vormosaische und nachmosaische Zeit kommt bald her­ber Tadel gegen Mischehen, bald auch stillschweigendes Gutheißen derselben vor. So klagte Rebekka: »Meines Le­bens bin ich überdrüssig wegen der Töchter Heths, wenn Jakob sich eine der Töchter Heths zur Frau nehmen sollte, sowie diese von den Töchtern des Landes, wozu da mir noch das Le­ben? « Dagegen wird ohne Anstoß er­wähnt, dass Joseph die Tochter des heidnischen Priesters Potiphera, und später Moses die Tochter des Jithro, und die Esther den Ahasveros geheira­tet haben. Starken Tadel wegen ihrer Verheiratung mit heidnischen Töchtern erfahren die Israeliten im Buche der Richter, Simson von seinen Eltern, im Buche der Könige: Salomo, Ahab we­gen seiner Verheiratung mit Isebel, die den Baalkultus in Israel einführte. Mit Nachdruck wird hervorgehoben, dass Rheabeams Sünde in Folge seiner am­monitischen Mutter sich gebildet hatte; ferner, dass die Mörder des Königs Joas, Sobad, der Sohn einer Ammoni­terin und Jehosobad, der Sohn einer Moabiterin gewesen. Eine andere Wen­dung nahm die Mischehefrage in der nachexilischen Zeit bei der Wiederbe­gründung des zweiten jüdischen Staa­tes unter Esra und Nehemia. Nach der Zerstörung und Auflösung des jüdi­schen Staates durch Nebukadnezar waren die in Palästina zurückgebliebe­nen Judäer ohne jeden selbstständigen Halt, dass es ohne eine Vermischung mit den anderen unterjochten Völkern gar nicht bleiben konnte. Es erfolgten die Mischehen in großer Anzahl, die auch noch später, sogar von den aus Babylonien in Folge der Erlaubnis von Cyrus wieder eingewanderten Juden, nicht unterlassen wurden, und solche Dimensionen annahmen, dass dem Fortbestande des Judentums Gefahr drohte. Esra hat daher bei seinem Ruf­zuge auf die deshalb bei ihm eingegan­genen Klagen in Gemeinschaft mit Ne­hemia und den Ältesten die strengsten und durchgreifendsten Maßregeln ge­gen die Mischehen ergriffen. In einer hierzu berufenen Volksversammlung setzte er durch, dass sämtliche Mische­hen aufgelöst und die fremden Frauen weggeschickt wurden (im Jahre 458). Ein Verzeichnis ergab, dass vier Misch­ehen in den Familien des Hohenpries­ters, bei den übrigen Priestern dreizehn, bei den Leviten zehn und bei den Judä­ern sechsundachtzig waren. Die Frauen der Mischehen waren von den sieben oben genannten kanaanitischen Völ­kerschaften und von den anderen drei Nachbarvölkern Ammon, Moab und den Ägyptern, doch sollten die getrof­fenen Maßregeln gegen alle heidni­schen Frauen ausgeführt werden. Diese Maßregeln, wie sie sich selbst auf Am­moniterinnen und Moabiterinnen erstreckten, deren Eintritt in die Gottes­gemeinde doch gestattet war (siehe oben) und von denen bekanntlich Da­vid abstammte, gingen über das mosai­sche Gesetz hinaus und riefen einen Protest von der Gegenpartei hervor, an deren Spitze Sabbathai Halevi, ein Mann, der mit hervorragenden Lehr­ämtern bekleidet war, stand. Aber es half nichts, die Notwendigkeit der Zeit erheischte es. Was hier nur eine vorü­bergehende Zeitmaßregel gewesen, das hat eine spätere Zeit zum festen Gesetz erhoben. Etwa 200 Jahre später, unter der Syrerherrschaft, erwachte unter den Juden die Sucht nach Mischehen in voller Stärke. Das erste B. Makkab. 1. 11 schildert diese um sich weithin ge­griffene Stimmung. »Auf!«, sprachen sie, »lasset uns einen Bund schließen mit den Völkern, denn seitdem wir uns abgesondert haben, traf uns vieles Un­glück! « So verbanden sie sich mit den Heiden. Es wird daher von einem has­monäischen Gericht erzählt, dass das­selbe die Mischehe mit jeder heid­nischen Frau ohne Unterschied ihrer Volksherkunft ein für allemal verbot. Wir sind bereits in der talmudischen Zeit, an der Arbeit der Gesetzesausle­gung und Gesetzeserweiterung durch die Gesetzeslehrer, und wollen sehen, wie obige mosaischen Gesetze der Mischehe ihre Auffassung und weitere Entwicklung erhalten haben. Eine Zu­sammenfassung des Bisherigen ergibt folgende Klassen in dem Mischehege­setz:

a) Mit den sieben oben genannten kanaanitischen Völkerschaften in Pa­lästina war das Eingehen einer Ehe we­gen ihres gräulichen Götzendienstes ein für allemal streng verboten. Dieses Verbot erstreckte sich auf die Personen beiderlei Geschlechts, auf die Männer, sowie auf die Frauen. Auch ihr Über­tritt zum Judentum befreite sie nicht von der Strenge dieses Gesetzes. Unter Josua schlossen die Gibeoniten ein Bündnis mit den Israeliten, nahmen ihre Religion an und wollten mit ihnen ein Volk bilden, da bestimmte sie Jo­sua, weil es sich ergab, dass sie aus der Nähe von den kanaanitischen Völkern waren, zu Holzhauern und Wasser­schöpfern für den Altardienst. So ver­blieben sie in ihrer Ausnahmestellung und durften nicht in die Religionsge­meinde aufgenommen werden. Besser war es mit:

b) den zwei Grenzvölkern Ammon und Moab. Ihr Eintritt in die Religi­onsgemeinde, somit auch in die Ehe eines Israeliten, war ebenfalls auf im­mer verboten, aber das Verbot er­streckte sich nur auf die männlichen Glieder, aber nicht auf die weiblichen derselben. Viel leichter war es mit zwei anderen Völkern:

c) mit den Ägyptern und den Edo­mitern. Der Eintritt derselben in die Religionsgemeinde und daher auch zur Eheschließung mit einem Israeliten war im dritten Geschlechte erlaubt. Ein Eheverbot mit den andren Völkern, außer den genannten, ist nachmosa­ isch, erst von Esra als Zeitmaßregel an­geordnet und später von dem hasmo­näischen Gericht wiederholt und für immer sanktioniert. In der talmudi­schen Gesetzesauslegung erhalten diese Bestimmungen nächst einer genaueren Präzision auch eine gewisse Umgestal­tung nach den veränderten Zeitverhält­nissen. So führte die Beantwortung der Frage, ob die Angabe der sieben kana­anitischen Völker im obigen Gesetz des Nichteintrittes in die Religionsge­meinde die anderen Völker ausschließe, sodass der Eintritt derselben, mithin auch die Ehe mit ihnen erlaubt wäre, bei den Lehrern des 1. Jahrh. n. zu di­vergierenden Meinungen. Der eine, R. Simon ben Jochai, macht die im Ge­setze 5. M. 7. 3, 2. M. 34. 16 angege­bene Ursache des Verbotes, »die Ver­führung zum Götzendienste« geltend und behauptet, dass ebenso dasselbe Gesetz auch die Ehe mit Personen an­derer heidnischer Völker verbiete, wo­gegen die Rabanan die Aufzählung und Benennung der sieben kanaanitischen Völker in derselben Gesetzesstelle her­vorheben und lehren, dass dieselbe an­dere Völker, als nicht in diesem Verbote mit enthalten, davon ausschließe. Wenn dennoch eine solche Mischehe für verboten gilt, so wird ein solches Verbot als nachbiblisch bezeichnet, das, wie bereits oben angegeben, von dem hasmonäischen Obergericht aus­ging und später gegen 8o n. in dem Kriege gegen Roms Oberherrschaft in Palästina unter die achtzehn Bestimmungen aufgenommen und erneuert wurde. Das Zweite, was hier erörtert wird, ist das Verbot der Mischehe mit einem von den Völkern Ammon und Moab, dass dasselbe in Betracht der Abstammung Davids von einer Moabi­terin (Ruth) sich nur auf die Männer, aber nicht auf die Frauen beziehe. Diese Deutung wird als eine alte Tradi­tion aus dem Lehrhause des Propheten Samuel zitiert. Mit demselben Rechte, behauptet ein Gesetzeslehrer, könnte man dieselbe Deutung auch auf das Gesetz des Nichteintrittes der anderen zwei Völker, der Edomiter und der Ägypter, anwenden und auch da das weibliche Geschlecht, als nicht mit be­griffen, von demselben befreien. Es ist merkwürdig, dass die Karäer sich ge­gen diese Gesetzesdeutung erklären. Sollten auch die Sadducäer gegen die­selbe gewesen sein? Eine dritte Erörte­rung unter den Gesetzeslehrern betrifft die Frage, ob man eine Ehe eingehen dürfe mit einer Heidin oder mit einem Heiden ohne Unterschied aus welchem Volke, selbst von den oben im Gesetz genannten, wenn dieselben zum Juden­tum übergetreten sind. Diese Frage wurde im 1. Jahrh. in einer Synhedrial­sitzung unter dem Vorsitze des R. Gamliel II. aufgeworfen und führte zu den heftigsten Debatten zwischen dem Patriarchen R. Gamliel II. und dem Gesetzeslehrer R. Josua. Ein ammoni­tischer Proselyt, wird erzählt, trat in das Lehrhaus und fragt an, ob er in die Religionsgemeinde aufgenommen werden könne. Der Vorsitzende, R. Gam­liel II., verneinte diese Frage. Aber R. Josua erlaubte ihm den Eintritt in die Gottesgemeinde. Überrascht von die­sem Widerspruch seines Kollegen, achte er auf das Gesetz aufmerksam: »Es soll kein Ammoniter oder Moabi­ter in die Gemeinde des Ewigen tre­ten.« Da berief sich dieser auf Jesaja I O. 13: »Und ich verrückte die Gren­zen der Völker«, und sprach: »Sind denn die Ammoniter und Moabiter noch in ihren alten Wohnsitzen, hat sie ja Sanherib bei seinen Eroberungen un­ter die anderen Völker verpflanzt?. »Aber es heißt ja von ihnen«, entgeg­nete er: »Und darauf bringe ich die Ge­fangenschaft der Söhne Ammons zu­rück« und sie sind sicherlich schon zurückgekehrt.« »Doch nicht«, ant­wortete dieser, »da auch die Israeliten eine solche Prophetenverheißung erhiel­ten, und dennoch sind sie noch nicht zurückgekehrt. « Die Mehrheit, heißt es weiter in diesem Berichte, entschied sich für die Meinung des R. Josua und man erlaubte ihm, dem Ammoniter, den Ein­tritt in die Religionsgemeinde. Dieser Beschluss hatte eine bedeutende Trag­weite, nach demselben waren die oben genannten harten Bestimmungen des mosaischen Gesetzes von da ab außer Kraft getreten; es gab keinen Unter­schied mehr unter den Völkern: Edo-miter, Ammoniter, Moabiter usw., alle konnten, wenn sie zum Judentum über­traten, in die Religionsgemeinde aufge­nommen werden und sich mit Israeliten verheiraten. Ein vierter Punkt betrifft die Erklärung des schon oben zitierten Gesetzes über die Kriegesge­fangene, deren Verehelichung mit ei­nem Israeliten dasselbe erlaubt. Das Ablegen der Gewänder ihrer Gefan­genschaft und das Beweinen ihres Va­ters und ihrer Mutter wird als Ablegen der heidnischen Sitten, die Reue über den bisherigen Götzendienst im Eltern­hause erklärt und als Symbol ihrer Be­reitwilligkeit zum Eintritt ins Judentum angegeben. Nur unter diesen Bedin­gungen ist ihre Verheiratung mit einem Israeliten gestattet. Der fünfte Gegen­stand ist die Erörterung des Falles, wenn die Heidin oder der Heide nicht völlig ins Judentum tritt, sondern nur dem Götzentum entsagt, die noachidi­schen Gesetze zu beobachten sich ver­pflichtet, ob sie sich mit einem Israeli­ten verheiraten dürfen. Der auf solche Weise bekehrte Heide ist ein Halbpro­selyt und heißt im talmudischen Schrift­tum »Proselyt als Einsasse«. Die Ent­scheidung ging dahin, dass derselbe volle Glaubwürdigkeit gleich den Ju­den in allen Sachen habe, aber in Bezug auf religiöse Ritualien immer als Nicht­jude zu betrachten sei. Maimonides hält daher eine Ehe mit einem solchen Halbproselyten für verboten. In dem Gesetze über die Kriegsgefangene stellt er folgenden Satz auf: »Wenn die Krie­gesgefangene nicht zum Judentum über­tritt, soll sie die Beobachtung der sieben noachidischen Gesetze auf sich nehmen und sie erhält darauf ihre Freiheit; sie ist eine Halbproselytin.« »Ein Israelit darf mit ihr keine Ehe schließen, weil es ver­boten ist, ein heidnisches Weib zu heira­ten, das nicht >Jüdin< geworden.. Nach dieser Bestimmung soll auch die Misch­ehe zwischen Christen und Juden, so jene nicht zum Judentum übergetreten sind, nach mosaisch—rabbinischem Ge­setz nicht erlaubt werden. Das in Paris im Jahre 1807 zusammenberufene Syn­hedrion hat dem Drange der Zeitver­hältnisse nachgegeben und die Frage, ob das Judentum die Verheiratung der Juden mit Christen verbiete, dahin be­antwortet, dass das jüdische Gesetz eine solche Ehe, wenn dieselbe nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches geschlossen ist, nicht verdamme, aber nicht einsegnen lassen könne. Bedenkt man, dass, wenn die Trauung keine leere Form sein soll, die Anerkennung der jüdischen Zeremonie von beiden Seiten vorausgesetzt wer­den muss, was durchaus nicht von ei­nem Christen in Wahrheit geschehen könnte, so wird man, abgesehen von dem rabbinischen Gesetz, das eine Mischehe nicht gestattet, die Nichtzu­lassung einer Mischehe zu einer jüdi­schen Trauung auch von rationellem Standpunkte gerecht finden. Ebenso lässt sich gegen die Mischehe über­haupt ein rationales Bedenken aufstel­len: »Die Ehe hat ein gehobenes Fami­lienleben zu schaffen, die Mutter soll ihren Kindern nicht bloß eine Ernähre­rin der Kinder, sondern auch eine Er­zieherin und Bildnerin ihres Herzens werden, aber beides erleidet Einbuße durch die Differenz der Religionsbe­kenntnisse zwischen den Eheleuten, durch religiöse Verschiedenheit zwi­schen Vater und Mutter, deren An­schauungen sich im Leben geltend ma­chen und früh oder spät eine Dissonanz der Herzen bewirken.