Kethuba
Kethuba, aramäisch: Kethubtha, Verschreibung, Ehevertrag; übertragen: die verschriebene Summe; uneigentlich: פורנ, oder פורנה (da dasselbe im Griechischen nicht die vom Manne der Frau zu verschreibende Summe, sondern entgegengesetzt die von der Frau mitzubringende Aussteuer bedeutet), vielleicht eine Abkürzung, das eine Urkunde zur Sicherstellung der Mitgift der Frau bedeutet und der talmudischen »Kethuba« näher kommt; auch: פרא פרנון, ebenfalls nur in uneigentlichem Sinne, da dasselbe das von der Frau und ihr verbleibende Vermögen bedeutet. Dieser Name bezeichnet im jüdischen Eherecht dasjenige Schriftstück, Dokument, welches den Ehevertrag zwischen Mann und Frau bildet und die von dem Manne übernommenen Verpflichtungen gegen seine Frau, als auch die Erklärung ihrer Einwilligung enthält. Dasselbe wird vor der Trauung ausgefertigt, von zwei glaubhaften Zeugen unterschrieben und gehört zu den Gegenständen, welche die Trauakte ausmachen. Die in demselben bestimmten Verpflichtungen des Mannes sind: a. Seine Frau in Ehren zu halten und deren Unterhalt zu beschaffen oder wörtlich: »Und ich will für dich arbeiten, dich in Ehren halten, dich ernähren und versorgen, nach der Sitte jüdischer Männer, die für ihre Ehefrauen arbeiten, dieselben in Ehren halten, sie(nur registrierte User sehen den Link, login oder registriere dich) ernähren und versorgen« b. Derselben, wenn er sie als Jungfrau heiratet, die Summe von mindestens 200 Sus = 53 1/3 Lot feinen Silbers, dagegen, wenn sie Witwe war, die Hälfte, loo Sus, zu bestimmen. Es versteht sich, dass diese Minimalangabe von dem Manne beliebig erhöht werden kann. So wird von den Priestern erzählt, dass sie ihren Ehefrauen 400 Sus verschrieben. Neben dieser Summe hatte er die Mitgift der Frau mit fünfzig Prozent zu vermehren, so dass, wenn sie 1000 Denare eingebracht hat, sie 1500 Denare erhält. Auch dieses ist nur eine Minimalsumme, die beliebig vom Manne erhöht werden kann. In dem übrigen Kethubaformular ist daher die Mehrzulage auf hundert Prozent angegeben. Beiden Summen wurde sämtliches unbewegliche Gut des Mannes verpfändet. Die Auszahlung geschieht bei einer Auflösung der Ehe durch Scheidung oder nach dem Tode des Mannes. Diese Institution ist eine nachbiblische und wurde zum Schutz der Frau gegründet, damit dem Manne eine Scheidung nicht leicht werde. So wurde dem Institut der Ehe eine sichere Grundlage geschaffen. Anhaltspunkte für die oben erwähnte erste Verschreibung waren die gesetzliche Bestimmung in 2. M. 22., 15., 16 und 5. M. 22., 28., 29 über den zu erlegenden Preis für Jungfrauen. Die Zweite hatte die spätere jüdische Sitte zu ihrer Basis. Wir erkennen in dieser Institution ein merkliches Hervortreten der jüdischen Auffassung der Ehe nach ihrem religiös-sittlichen Prinzip, sie nicht als einen weltlichen Vertrag allein gelten zu lassen. Fragen wir nach der Entstehungszeit derselben, so haben wir zwei Zeugen ihres hohen Alters. Der eine ist der historische Bericht, dass der Synedrialpräsident Simon ben Schetach, also mindestens gegen 8o v., sie schon vorfand und sie vervollständigte. Der andere Zeuge ist das Buch Tobias, das in Kapitel 7. V. 14 der Kethuba erwähnt: »Als Tobias sich mit Sara verheiratete nach dem Gesetze Moses, nahmen sie einen Brief und schrieben die Ehestiftung. « Es dürfte nicht uninteressant sein, die Entstehung und Entwicklung
Users who found this page were searching for:
- mitgift im talmud
- Talmud Jungfrau
- פורנ
- messias und Tanz
- kethuba fondos
- "Zeuge"
- gedolah significato
- talmud ehevertrag frau
- פורנ סקס
- porno femme de irane marie divorce

